Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)

4 SR 830.1

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2004 6928Bundesblatt · BBl 2004 6927

Familienzulagengesetz

b. die Ausbildungszulage: sie wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

2 Die Kantone können in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für diese Familienzulagen. Andere Leistungen müssen ausserhalb der Familienzulagenordnungen geregelt und finanziert werden. Weitere durch Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag oder andere Regelungen vorgesehene Leistungen gelten nicht als Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes.

3 Die Geburtszulage wird für jedes Kind ausgerichtet, das lebend oder nach mindestens 26 Wochen Schwangerschaft geboren wurde. Der Bundesrat kann weitere Voraussetzungen festlegen. Die Adoptionszulage wird für jedes minderjährige Kind ausgerichtet, das zur späteren Adoption aufgenommen wird. Keinen Anspruch gibt die Adoption des Kindes des Ehegatten.

Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen

1 Zum Bezug von Familienzulagen berechtigen:

a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches5 besteht;

b. Stiefkinder;

c. Pflegekinder;

d. Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch der Familienzulagen sowie deren Höhe; er berücksichtigt dabei die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat. Die Zulagen belaufen sich auf mindestens die Hälfte der Mindestansätze nach Artikel 5. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.

Minderheit (Scherer Marcel, Bortoluzzi, Egerszegi, Gysin Hans Rudolf, Hassler,

Parmelin, Perrin, Stahl, Triponez)

3 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch der Zulagen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat.

5 SR 210