Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)
4 SR 830.1
Bundesblatt · BBl 2004 6930Bundesblatt · BBl 2004 6927
Familienzulagengesetz
Art. 6 Verbot des Doppelbezugs
Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Art. 7 Anspruchskonkurrenz
1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach einer schweizerischen Gesetzgebung, so steht der Anspruch in dieser Reihenfolge zu:
a. der erwerbstätigen Person;
b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
d. der Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes erwerbstätig ist;
e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen.
2 Wären die Familienzulagen der zweitanspruchsberechtigten Person höher, so hat diese Anspruch auf die Differenz.
Art. 8 Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge
Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten.
Art. 9 Auszahlung an Dritte
1 Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Ausbildungszulage in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG direkt dem mündigen Kind ausgerichtet werden.
Art. 10 Ausschluss der Zwangsvollstreckung
Die Familienzulagen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.