Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)
19 SR 172.220.1
Bundesblatt · BBl 2004 6939Bundesblatt · BBl 2004 6927
Familienzulagengesetz
Art. 7 Abs. 1 und 2
1 Die Familienzulagen für Kleinbauern umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom ...24 über die Familienzulagen (FamZG). Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.
2Aufgehoben
Art. 9 Kinder- und Ausbildungszulagen
1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom …25 über die Familienzulagen berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
2 Die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom … über die Familienzulagen mit ihren Abweichungen vom ATSG26 gelten sinngemäss:
a. Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
b. Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
c. Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
d. Artikel 9 (Auszahlung an Dritte); und
e. Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
3–7Aufgehoben
Art. 10 Sachüberschrift, sowie Abs. 2 und 3
Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer
und Kleinbauer
2 Sind hauptberufliche Kleinbauern zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.
3 Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.
Art. 14 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1 und 2
1 Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
2Aufgehoben
24 SR …; AS … (BBl 2004 6927)
25 SR …; AS … (BBl 2004 6927)
26 SR 830.1