Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)

19 SR 172.220.1

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2004 6939Bundesblatt · BBl 2004 6927

Familienzulagengesetz

Art. 7 Abs. 1 und 2

1 Die Familienzulagen für Kleinbauern umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom ...24 über die Familienzulagen (FamZG). Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.

2Aufgehoben

Art. 9 Kinder- und Ausbildungszulagen

1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom …25 über die Familienzulagen berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.

2 Die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom … über die Familienzulagen mit ihren Abweichungen vom ATSG26 gelten sinngemäss:

a. Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);

b. Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);

c. Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);

d. Artikel 9 (Auszahlung an Dritte); und

e. Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).

3–7Aufgehoben

Art. 10 Sachüberschrift, sowie Abs. 2 und 3

Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer

und Kleinbauer

2 Sind hauptberufliche Kleinbauern zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.

3 Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.

Art. 14 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 1 und 2

1 Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

2Aufgehoben

24 SR …; AS … (BBl 2004 6927)

25 SR …; AS … (BBl 2004 6927)

26 SR 830.1