Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)
3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198230 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Bundesblatt · BBl 2004 6940Bundesblatt · BBl 2004 6927
Familienzulagengesetz
Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1
Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom …27 über
die Familienzulagen und des AHVG28
1 Soweit dieses Bundesgesetz und das ATSG29 den Vollzug nicht abschliessend regeln, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom … über die Familienzulagen und des AHVG sinngemäss Anwendung.
3. Bundesgesetz vom 25. Juni 198230 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Art. 22 Abs. 1
1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a. die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und
b. für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.
27 SR …; AS … (BBl 2004 …)
28 SR 831.10
29 SR 830.1
30 SR 837.0