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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

1.2.1.1 Anforderungen an die Konzeption

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 507Bundesblatt · BBl 2006 501

Heute geht es für den AHV-Kernbereich darum, die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um das System aus organisatorischer Sicht zukunftstauglich zu gestalten.

Mit der Einführung der neuen AHV-Versichertennummer bietet sich darüber hinaus die Gelegenheit, den Nutzungsbereich der Nummer neu zu definieren, klare Rechtsgrundlagen für ihren Einsatz in der Sozialversicherung («Sozialversicherungsnummer») und in zusätzlichen, damit eng verbundenen Bereichen zu schaffen sowie ein Scharnier für die weitere Nutzung zur Verfügung zu stellen. Damit diese Scharnierfunktion zum Tragen kommt, bedarf es jedoch für den jeweiligen Einsatzbereich besonderer gesetzlicher Bestimmungen, die nicht Gegenstand dieser Botschaft sind. Als erster Schritt in Richtung Verwendung der AHV-Versichertennummer als «administrative Personenidentifikationsnummer» oder «Bürgernummer» ist geplant, durch ein neues Registerharmonisierungsgesetz den Einsatz der neuen AHV-Versichertennummer in verschiedenen amtlichen Registern zu regeln.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Die technische Konzeption der neuen Versichertennummer

1.2.1.1 Anforderungen an die Konzeption

Für die Einführung der neuen AHV-Versichertennummer liegt eine Konzeption vor, für welche die Grundlagen auf Gesetzesstufe teilweise bereits vorhanden sind, teilweise aber mit dieser Vorlage erst noch gelegt werden müssen. Die konkrete Ausgestaltung wird im Wesentlichen auf Verordnungs- oder Weisungsstufe geregelt werden müssen. Die Konzeption wird folgenden Anforderungen gerecht:

– jeder Person wird nur einmal eine Versichertennummer zugewiesen (grundsätzlich keine Änderungen im Verlauf des Lebens);

– die Versichertennummer wird möglichst frühzeitig zugewiesen;

– künftige systembedingte Engpässe sind nicht absehbar;

– die einfache und sichere Verwendbarkeit in EDV-Systemen ist garantiert;

– das System ist für die Verwendung der Versichertennummer im Bereich der Sozialversicherung und in damit eng verbundenen Bereichen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Prinzipien grundsätzlich offen; darüber hinaus ist es möglich, das System in weiteren Schritten in Richtung einer generellen «administrativen Personenidentifikationsnummer» weiterzuentwickeln;

– beim Übergang zur neuen Versichertennummer dürfen keine Daten zum bisherigen Versicherungsverhältnis verloren gehen (100-prozentige Verknüpfung ist garantiert).

1 Entscheid zu BBl 2006 507

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