Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)
5.1 Verfassungsmässigkeit
Bundesblatt · BBl 2006 534Bundesblatt · BBl 2006 501
zu änderndes Gesetz zu ändernde Bestimmungen Grundlage in der BV
10 FZG Art. 25 Art. 113 Abs. 1
11 KVG Art. 42a Abs. 1 zweiter Satz, Art. 117 Abs. 1
Art. 83, Art. 84 Einleitungssatz
und Bst. h (neu), Art. 84a Abs. 1
Einleitungssatz und Bst. bbis (neu)
12 UVG Art. 60a (neu), Art. 96 Abs. 1 Art. 117 Abs. 1
Einleitungssatz und Bst. g (neu),
Art. 97 Abs. 1, Einleitungssatz und
Bst. bbis(neu)
13 MVG Art. 81, Abs. 3 (neu), Art. 94a Art. 59 Abs. 5, Art. 61 Einleitungssatz und Bst. e (neu), Abs. 5 und 117
Art. 95a Abs. 1 Einleitungssatz
und Bst. abis(neu)
14 AVIG Art. 96, Art. 96b Einleitungssatz Art. 114 Abs. 1
und Bst. j (neu),
Art. 97a Abs. 1 Einleitungssatz
und Bst. bbis(neu)
Im Gesamtkontext wird jedoch eine Regelung vorgeschlagen, die (mit den Regelungen in Art. 50e Abs. 1 und 3 AHVG) das Potenzial in sich trägt, dass sich die neue AHV-Versichertennummer zur allgemeinen «administrativen Personenidentifikationsnummer» entwickelt. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat im Zusammenhang mit den Diskussionen rund um den Personenidentifikator (und im Zusammenhang mit der Registerharmonisierung) im Jahr 2002 ein Gutachten erstellen lassen, in dessen Zentrum der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz steht
– insbesondere der Schutz der Privatsphäre nach Artikel 13 BV. Dabei hat sich auch die Frage gestellt, «ob aus Sicht des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes bereits die Vergabe einer persönlichen Identifikationsnummer als solche einen Grundrechtseingriff bedeutet – mit der Folge, dass die Vergabe nur zulässig ist, wenn sie den Anforderungen von Artikel 36 BV genügt, d.h. sich namentlich auf eine hinreichende rechtliche Grundlage stützen kann, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist.» Der Gutachter kommt darin zum Schluss, dass «es sich bei der Vergabe des Personenidentifikators um einen datenschutzrechtlichen Vorgang handelt, der nach heutigem Stand von Rechtsprechung und Lehre einen Grundrechtseingriff bedeutet, jedoch nicht besonders schwer wiegt und grundsätzlich rechtfertigungsfähig erscheint, sofern die üblichen Schutzvorkehren greifen.» Er kommt zudem zum Ergebnis, dass der Bund (aufgrund der aus dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz fliessenden grundrechtlichen Schutzpflichten gemäss Art. 13 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 35 BV) dafür sorgen muss, dass es nicht zu einer unkontrollierten Ausbreitung eines Personenidentifikators kommt. Artikel 50e AHVG des Entwurfs verlangt, dass die Verwendung der AHV-Versichertennummer über die in dieser Vorlage vorgesehenen Einsatzgebiete hinaus nur mit einer besonderen gesetzlichen Grundlage auf Stufe Bund oder Kanton möglich ist. Die Ausbreitung des Verwendungsgebietes erfolgt damit nicht unkontrol-