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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer)

5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2006 535Bundesblatt · BBl 2006 501

liert, sondern in den jeweils demokratisch kontrollierten Gesetzgebungsverfahren. Die Vorlage ist damit auch unter diesem besonderen Aspekt verfassungskonform.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

In der Europäischen Union sind keine Bestrebungen in Richtung Harmonisierung der Sozialversicherungsnummern im Gange. Es bestehen auch keine EU-Vorschriften bezüglich der Form und Ausgestaltung solcher Nummerierungssysteme. Eine gewisse internationale Verbindung ergibt sich jedoch aus dem Abkommen vom 21. Juni 199929 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit sowie aus dem Abkommen vom 21. Juni 200130 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen). Im Rahmen dieser beiden Abkommen werden die verschiedenen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit unter Beizug von Ad-hoc-Formularen koordiniert. Zur Identifizierung der einzelnen Personen geben die Staaten einander die Versichertennummern bekannt, die sie der jeweiligen Person nach ihren Rechtsvorschriften zugeteilt haben. Wenn ein Staat für eine Person unterschiedliche Versichertennummern verwendet, kann dies zu Verwechslungen führen und laufende Verfahren verlangsamen. Die neue Nummer vereinheitlicht die AHV-Versichertennummer und die Krankenversicherungsnummer und erleichtert so die Arbeit der schweizerischen und ausländischen Durchführungsstellen.

5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Grundsätzlich wird der Bundesrat gestützt auf den in Artikel 154 Absatz 2 AHVG enthaltenen Vollzugsauftrag die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Einführung der neuen Versichertennummer erlassen. In Bezug auf die Definition von Mindeststandards für die von den Fremdnutzern der AHV-Versichertennummer zu treffenden technischen und organisatorischen Massnahmen wird gemäss Entwurf das EDI in Absprache mit dem EFD zuständig sein (Art. 50g Abs. 3 AHVG des Entwurfs). In diesem Punkt enthält die Vorlage eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

29 SR 0.142.112.681

30 AS 2003 2685