Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
4.3 Andere Auswirkungen
Bundesblatt · BBl 2014 6162Bundesblatt · BBl 2014 6143
– die Teilliquidation, namentlich das Erfordernis eines Teilliquidationsreglements (Art. 53b und 53d); der neue Absatz 8 Ziffer 2 erlaubt eine besser auf die Besonderheiten dieser Stiftungsart zugeschnittene Lösung, unter der Überwachung der Aufsichtsbehörde.
– die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),
– den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59),
– die Vermögensverwaltung, insbesondere das Erfordernis eines Anlagereglements (Art. 71 BVG); die flexiblere Formulierung des neuen Absatz 8 Ziffer 1 ist einer strikten Anwendung von Artikel 71 BVG und von Artikel 49 ff. BVV 2 vorzuziehen,
– die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, 66 Abs. 4, 67 und 72a–72g),
– die Transparenz (Art. 65a),
– die Rückstellungen (Art. 65b),
– die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4),
– den Einkauf (Art. 79b),
– den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c),
– die Information der Versicherten (Art. 86b).
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Der vorliegende Entwurf hat weder für den Bund noch für die Kantone finanzielle oder personelle Auswirkungen.
4.2 Vollzugstauglichkeit
Mit Vollzugsproblemen ist nicht zu rechnen. Der vorliegende Entwurf zielt im Gegenteil auf eine Vereinfachung der praktischen Handhabung von Wohlfahrtsfonds ab.
4.3 Andere Auswirkungen
Die Vorlage will den Fortbestand von Wohlfahrtsfonds sicherstellen, indem deren Verwaltung vereinfacht und weniger kostenintensiv gemacht wird. Solche Initiativen mit sozialem Charakter seitens der Arbeitgeber zugunsten ihres Personals sollen gefördert werden. Der Entwurf hat keine besonderen anderen Auswirkungen, namentlich nicht auf die Wirtschaft oder die Gesellschaft.