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Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

3.1 Erläuterungen zu Absatz 6

Inhalt

Bundesblatt · BBl 2014 6151Bundesblatt · BBl 2014 6143

3 Erläuterungen zur Änderung des Artikel 89a ZGB

3.1 Erläuterungen zu Absatz 6

Die Liste des geltenden Absatz 6 soll nunmehr nur noch auf Personalfürsorgestiftungen mit reglementarischen Leistungen, die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellt sind, anwendbar sein, während die Liste des neuen Absatz 7 spezifisch für Personalfürsorgestiftungen mit Ermessensleistungen gelten soll, die dem FZG nicht unterstellt sind. Mit dieser Unterscheidung kann die gegenwärtige Rechtsunsicherheit behoben werden. Gesetzestechnisch ist es sinnvoller, auf Stiftungen Bezug zu nehmen, die dem FZG unterstellt oder nicht unterstellt sind, als nach patronalen Wohlfahrtsfonds «mit Ermessensleistungen» und «mit reglementarischen Leistungen» zu unterscheiden. Gemäss Artikel 1 Absatz 2 FZG ist dieses Gesetz «anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt». Patronale Wohlfahrtsfonds mit reglementarischen Leistungen sind gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 FZG dem FZG unterstellt; patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen hingegen sind dem FZG nicht unterstellt.

Die Liste des geltenden Absatz 6 wird einzig durch eine Ziffer 2 ergänzt, die sich auf die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1 BVG) bezieht. Der vorliegende Entwurf erwähnt Artikel 5 Absatz 1 BVG (Unterstellung der Personen unter die AHV) sowohl in der Liste von Absatz 6 (patronale Wohlfahrtsfonds mit reglementarischen Leistungen) wie auch in der Liste des neuen Absatz 7 (patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen). Dadurch soll verhindert werden, dass Personen, die nicht der schweizerischen AHV unterstellt sind, Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds mit reglementarischen Leistungen oder von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen beziehen können. Das ist Ausfluss des verfassungsmässigen Drei-Säulen-Prinzips. Damit soll das Missbrauchsrisiko in der Praxis reduziert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die der AHV unterstellt sind, nicht zwingend auch beitragspflichtig sind. So sind beisp. AHV-Rentner der AHV zwar unterstellt, sie zahlen aber – wenn sie nicht mehr erwerbstätig sind – keine Beiträge mehr. Dies gilt auch für Bezüger und Bezügerinnen einer AHV-Rente, die im Ausland leben.

Eine Minderheit (Pezzatti, Borer, Bortoluzzi, Cassis, Clottu, de Courten, Moret, Parmelin, Stahl, Stolz) will die Unterstellung unter die AHV in Absatz 7 (Ziff. 1) streichen. Eines der Hauptziele der Parlamentarischen Initiative Pelli sei, dass die patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessungsleistungen (reine Sozialleistungen) von Belastungen und administrativen Hindernissen befreit werden. Dazu gehört auch der Verzicht auf die Unterstellung unter die AHV. Diese Bedingung würde die Wohlfahrtsfonds beispielsweise bei der Ausrichtung von Härtefallleistungen an nicht der AHV unterstellten Personen behindern.

Der Verweis von Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 2 ZGB auf Artikel 13a Absatz 8 BVG (zusätzliche Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung) entfällt, da er sich auf eine nicht vorhandene gesetzliche Bestimmung bezieht. Artikel 13a Absatz 8 BVG war im Entwurf der ersten Auflage der 11. AHV-Revision vom 3. Oktober 2003 vorgesehen, die vom Volk im Jahr 2004 abgelehnt wurde. Die Fussnote zu Artikel 89a Absatz 6 Ziffer 2 ZGB hält fest, dass Artikel 13a aufgrund des Scheiterns dieser Revision gegenstandslos geworden ist (vgl. BBl 2003 S. 6646 und 2004 3943). Im zweiten Entwurf der 11. AHV-Revision (05.093), der 2010 im Nationalrat

1 Entscheid zu BBl 2014 6151

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