Parlamentarische Initiative. Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
3.4 Fazit
Bundesblatt · BBl 2014 6161Bundesblatt · BBl 2014 6143
in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat des patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen eine dem konkreten Einzelfall angepasste Lösung zu verfügen.
3.4 Fazit
Zusammenfassend erscheint die Anwendung folgender Bestimmungen des BVG auch für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen als zweckmässig und sinnvoll und daher gerechtfertigt:
– die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1),
– die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),
– die Verantwortlichkeit (Art. 52),
– die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a–d und g, Abs. 2 und 3), jedoch nicht des Experten im Sinne von Art. 52d und 52e,
– die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),
– die Gesamtliquidation (Art. 53c),
– die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64b),
– die Rechtspflege (Art. 73 und 74),
– die Strafbestimmungen (Art. 75–79),
– die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).
Die obenerwähnten Bestimmungen sind daher in der Liste des neuen Absatz 7 enthalten.
Im Gegensatz dazu ist die Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht gerechtfertigt, da sie für solche Stiftungen keinen Sinn machen und nicht an deren Besonderheiten angepasst sind (kein reglementarischer Leistungsanspruch für die Begünstigten, welche folglich keine Versicherten sind; kein Versicherungssystem; keine Finanzierung durch paritätische Beiträge; nicht im Kapitalisierungssystem finanziert):
– die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),
– die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a),
– die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),
– die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4),
– die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),