Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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f. falls die Kasse Zusatzversicherungenund weitere Versicherungsarten nach

Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zu betreiben beabsichtigt, die Mitteilung, dass beim Bundesamt für Privatversicherungswesen(BPV) ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist.

3Die minimaleReserve eir;er um die Anerkennung nachsuchenden Kasse

Wt. 80) hat derjenigen einer Kasse mit einem Versichertenbestand von 5 001 bis 10 000 Personen zu entsprechen. Als Berechnungsgrundlage dienen die um einen Zuschlag von 50 Prozent erhöhten durchschnittlichen Krankenpflegekosten gemäss der letzten durch das BSV erstellten Statistik über die soziale Krankenversicherung.

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4Das Eidgenössische Departementdes Innern (Departement)spricht die Anerkennung aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Prämientartfe vom BSV genehmigt worden sind.

5Das Departemententziehteiner Kasse die Anerkennungwenn sie darum ersucht oder, die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es sorgt dafür, dass der Entzug der Anerkennung erst wirksam wird, wenn alle Versicherten von anderen Versicherern übernommen worden sind.

Art. 12 Zusatzversicherungen

@rt.12 Abs. 2 und 3 KVG)

Die Kassen könnendie in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Zusatzversicherungen betreiben, sofern ihnen das BPV die entsprechende Bewilligung erteilt hat.