Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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Art 20 Berichte
Die gemeinsame Einrichtung reicht dem BSV bis zum 30. Juni des Folgejahres jährlich einen Bericht über die Gesamtheit ihrer Aktivitäten ein und für jeden ihr übertragenen Aufgabenbereich:
a. eine Betriebsrechnung;
b. eine Übersicht über die Reserven;
c. den Bericht der Revisionsstelle;
d. die Statistiken.
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Art 21 Streitigkeiten
Übernimmt die gemeinsame Einrichtung anstelle eines zahlungsunfähigen Versicherers die Kosten für die gesetzlichen Leistungen, so ist sie im Verfahren nach den Artikeln 85-91 des Gesetzes einem Versicherer gleichgestellt.
4. Kapitel: Förderung der Gesundheit
(Art. 19 und 20 KVG)
Art 22 Aufsicht
Bezüglich der Aufsicht über die in Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Institutionsind die Artikel 19 und 20 sinngemäss anwendbar. Die verlangten Unterlagen sind jedoch bis zum 31. März einzureichen.
Art. 23 Finanzierung
Zusammen mit den im Rahmen der Aufsicht vorzulegenden Unterlagen stellt die Institutiondem BSV auch ihrenAntragfür den Beitrag (Art.20 Abs. 1 KVG) des Folgejahres zu.