Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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4. Abschnitt:Revision

Art 89 Revisionsstelle

l Jeder Versicherer bestimmt eine externe und unabhängige Revisionsstelle, die das Krankenversicherungswesen ausreichend kennt.

2Als Revisionsstelle können tätig sein:

a. Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727b ORI) und

seiner Ausführungsbestimmungen;

b bei Versicherern mit weniger als 10 000 Versicherten: die folgenden Personen,

die sich über eine mindestensfünfjährigePraxis ausweisen können:

1. Buchhalter oder Buchhalterinnenmit eidgenössischem Fachausweis,

2. Treuhänder oder Treuhänderinnenmit eidgenössischem Fachausweis,

3. Inhaber oder Inhaberinneneines ausländischen Fachausweises, der den unter Ziffer 1 und 2 geforderten Ausweisen gleichwertig ist, sofern sie die entsprechende praktische Erfahrung und die für die Revision schweizerischer UnternehmennotwendigenKenntnisse des schweizerischen Rechts besitzen;

c. bei Krankenkassen nach kantonalem öffentlichen Recht: öffentliche Finanz-

kontrollstellen.

3Die Revisionsstelleund ihre Mitarbeiterund Mitarbeiterinnenhaben alle ihnen bei der Revision bekanntgewordenenTatsachen geheimzuhalten.

4Die Verantwortlichkeitder Revisionsstelle richtet sich nach den Vorschriften über die konzessioniertenVersicherungsgenossenschaften(Art. 920 OR).

5Hat ein Versicherer trotz Mahnung keine Revisionsstelle bestimmt, so weist ihm das BSV eine solche zu.

6Genügteine Revisionsstelleden Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 nicht mehr oder erfülltsie ihre Aufgaben unvollständigoder gar nicht, so muss

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