Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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Art. 113 Anpassung der Kollektiwersicherungsprämien
In jedem Taggeld-Ko11ektiwersicherungsvertragwerden die Prämien periodisch nach den folgenden Bestimmungenangepasst:
a. Mit den Einnahmen sind die Versicherungsleistungen, die Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle und die anteilmässigen Verwaltungskosten des betreffenden Jahres zu decken sowie die erforderlichen Reserven zu äufnen.
b. Werden die Verwaltungskosten nicht gesondert aufgerechnet, so sind dafür mindestens 8 Prozent der eingenommenen Prämien in Rechnung zu stellen.
c. Defizite früherer Jahre sind zunächst voll zu decken.
d. Ein altfälligverbleibender Einnahmenüberschuss kann ganz oder teilweise auf
künftige Prämien angerechnet werden.
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Art. 114 Ordnungsmassnahmen
Kommt ein Versicherer den Bestimmungenüber die Ko11ektiwersicherungnicht nach, so kann ihm das BSV nach fruchtloser Mahnung den Abschluss von KoI-Iektiwersicherungsverträgen untersagen. Es kann in einem solchen Fall den Versicherer verpflichten, bereits abgeschlossene Verträge auf den nächsten Termin zu kündigen.