Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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2Hätte die versicherte Person bei einer sachgerechten Behandlung des Falles höhere Geldleistungen empfangen, als ihr ausgerichtet wurden, so vergütet ihr der rückerstattungspflichtigeVersicherer die Differenz. Dies gilt auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis inzwischen aufgelöst wurde.
Art. 123 Unterschiedliche Tarife
IDer rückerstattungspflichtige Versicherer vergütet den Leistungsert>ringem eine allfälligeDifferenzzwischen dem Tarif, den der rückerstattungsberechtigteVersicherer angewandt hat, und dem Tarif, der für ihn selber gilt.
2Hat der rückerstattungsberechtigte Versicherer mehr vergütet, als aufgrund der0
für den rückerstattungspflichtigenVersicherer geltendenTarifen geschuldet gewesen wäre, müssen die Leistungserbringer dem rückerstattungsberechtigten Versicherer die Differenz zurückerstatten.
4. Abschnitt: Gegenseitige Meldepflichtund Rechtsmittelder Versicherer
Art. 124 Gegenseitige Meldepflicht
@rt. 78 Abs. 1 Bst. b KVG)
Die Krankenversicherer und die zuständigen Organe der anderen Sozialversiche- (3 rungen geben einander auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die für die Festsetzung, Änderung und Rückforderung von Leistungen, für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge oder für den Rückgriff auf haftpflichtigeDritte notwendig sind.
Art. 125 Rechtsmittel der Versicherer
(Art. 78 Abs. 1 Bst. d KVG)
IErlässt ein Krankenversichereroder ein anderer Sozialversicherereine Verfügung, welche die Leistungëpflichtdes anderen Versicherers berührt,so hat er die Verfügung auch ihm zu eröffnen. Die Eröffnung hat unverlangt zu erfolgen, sofem