Projet et Rapport (en allemand)

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages

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nicht das Bundesrecht etwas anderes vorsieht. Der andere Versicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

2ErtIebtein anderer Sozialversicherergegen eine Verfügung Einsprache oder Beschwerde, so ist der versicherten Person die Einsprache durch den verfügenden Versicherer, die Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz zur Vemehmlassung zuzustellen. Die versicherte Person kann Parteirechte wahrnehmen. Gefällte Entscheide entfatten auch für sie Rechtswirkung.

2. Kapitel: Überentschädigung

@rt. 78 Abs. 2 KVG)

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Art. 126

IDie Leistungen der Krankenversicherungoder deren Zusammentreffen mit denjenigenanderer Sozialversicherungendürfen nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des Versicherungsfalles ausgerichtetwerden. Dabei werden Hilflosenentschädigungund Zuschläge für Hilflosigkett nicht berücksichtigt.

2Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die jeweiligenSozialversicherungsleistungen die folgenden Grenzen übersteigen:

a. die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten;

b. die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten; Pflegeleistungen von

Angehörigen sind als Kosten zu berücksichtigen, auch wenn diese keine Erwerbseinbusse erleiden;

c. den der versicherten Person durch den Versicherungsfallmutmasslich ent-

gangenen Verdienst oder der Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung.

3Liegt eine Überentschädigung vor, so werden die betreffenden Leistungen der Krankenversicherung um deren Betrag gekürzt.