Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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2Die Schweigepflicht entfällt gegenüber weiteren Personen und Stellen, wenn die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin schriftlich eingewilligthat, sowie ausnahmsweise gegenüber anderen Personen, sofern sie nachweisen, dass sie im Interesse der versicherten Person handeln und die schriftlicheEinwilligungnicht eingeholtwerden kann.
3Die Schweigepflicht entfälltausnahmsweise dann, wenn ein höheres Interesse die Bekanntgabe von Wahmehmungen gebietet, namentlich zur Abwendung einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum oder zur Abwendung einer Straftat.
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5. Teil: Übergangsbestimmungen
(Art. 96-107 KVG)
Art. 134 Leistungserbringer
ILnistungserbringer im Sinne der Artikel 49-59, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gestützt auf eine Bewilligungnach altem Recht für die Krankenversicherungtätig sind, bleiben zugelassen, wenn sie über eine kantonale Berufsausübungsbewilligungverfügen. Verfügen sie über keine kantonale Berufsausübuhgsbewilligung, müssen sie innert eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes in ihren Besitz gelangen.
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2Logopäden und Logopädinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, welche die Zulassungsbedingungen dieser Verordnung nur teilweise erfüllen, aber vor dem Inkrafttretendes Gesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren Beruf selbständig ausgeübt haben, können unter dem neuen Recht für die Krankenversicherung tätig sein, wenn sie inneN vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine kantonale Berufsausübungsbewilligung erhalten haben.
Art. 135 Qualitätssicherung
Die Verträge nach Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung sind bis zum 31. Dezember 1997 abzuschliessen.