Projet et Rapport (en allemand)
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 109 pages
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über die Krankenversicherung1)(KVG) bei den Ergänzungsleistungen berücksichtigt wird.
4. Die Verordnung vom 20. Dezember 19822)über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 7
IDer Versicherer richtet Beiträge an eine vom Arzt angeordnete Hauspflege aus, sofem diese durch eine nach Artikel 54 der Verordnung vom ...3) über die Krankenversicherungzugelassene Person durchgeführtwird. Die Beiträge an r\ eine Hauspflege werden durch Tarifvereinbarung festgesetzt.
Art. 69
Die Artikel 49, 52-56, 58 und 59 der Verordnung vom ...4) über die Krankenversicherung gelten auch für die Zulassung der Chiropraktoren, der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Lnistungen erbringen (medizinische Hitfspersonen) und der Laboratorien in der Unfallversicherung. Das Departement kann weitere medizinische Hilfspersonen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein können.
Art. 77 Abs. 2
2Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Laboranalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Burtdesgesetzes über die KrankenversichertIng5) aufgestellt sind.
Art. 90 Abs. 2 Bst. c
2Das Gesuch um Registrierungmuss schriftlichund in drei Exemplareneingereicht werden. Es sind beizulegen:
c. von den Krankenkassen im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung6): die die Unfallversicherung betreffenden Statuten- und Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für die Durchführung der
ISR .... AS ... (BBI199411236)
2SR 83Z202
3SR ...: AS ... 4SR ...: AS ... 5SR ...; AS ... (BBI 1994 I1236) 6SR ...; AS ... (BBI 1994 I1236)