Rapport sur les résultats
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages
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Vemehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Juni 1995
5 Du Bund soll für die Versicherungspflicht dieser Versichertenkate- - BE
gorie sorgen.
5 Freiwillige Versicherung auf Gesuch hin. - NE
6 Alle Beitritts-und Befreiungsgesuchemüssen bei den kantonalen - TI
Behörden gesteltt werden.
6 Diese Bestimmung soll auch auf Beamt/innen eines ausländischen - TI
Staates Anwendung finden, die sich aus beruflichen Gründen
(Eisenbahn, ZoID in der Schweiz aufhalten.
6 Es sollte von Bed/ensfeten statt von Beamt/innen gesprochen wer- - Europäisches
den Patentamt
6 Abs. 3 Streichen. SPS
/'\ FDP
6 Abs. 3 Befreiungsmöglichkeitenfür Familienangehörige vorsehen. - Europäisches
Patentamt
7 Ergänzen durch Frist für Versicherungsbeitritt für Personen, die bei - VD
Inkrafttretendes Gesetzes schon Wohnsitz in der CH haben. Sonst
regeln dies die Kantone und/oder Versicherer unterschiedlich.
7 Frist für Versicherungsbeitritt auf einen Monat verkürzen. KSK
FDP
VESKA
7 Abs. 1 Zeitpunkt der Beendigung der Versicherungspflicht ist unklar. -bS\N
7 Abs. 1 Divergierende Alderungsvorschläge für Beginn und Änderung der NE, BE und2 Versicherungspflicht. SAEB
7 Abs. 2 Frist für Versicherungsbeitritt und Beginn der Versicherungspflicht - NE, VD
für Personen mit Aufenthaltsbewilligungfür mehr als 3 Monate soll
ab Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle und nicht bei du Frem-
denpolizei beginnvl.
7 Abs. 3 Für Grenzgänger/innen längere Frist als 3 Monate für den Versiche - BL
rungsbettrttt vorsehen. - SGV
- Pro Infirmis
- BE, JU
und 5 letz-
ter Satz
7 Abs. 3 Grenzgänger/in sollte auch nach du Pensionierung in der Schweiz - GE
wetterversichert bleiben können, wenn er/sie wettertrin im Grenzg&
biet wohnt. Grosse Schwierigkeiten französischer Grenzgän.
ger/innen, sich nach der Pensionierung zu versichern.
7 Abs. 4 Kantone sorgen für die Versicherung der Asylsuchenden. S