Rapporto sui risultati

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine

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Vemehmlassung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Juni 1995

5 Du Bund soll für die Versicherungspflicht dieser Versichertenkate- - BE

gorie sorgen.

5 Freiwillige Versicherung auf Gesuch hin. - NE

6 Alle Beitritts-und Befreiungsgesuchemüssen bei den kantonalen - TI

Behörden gesteltt werden.

6 Diese Bestimmung soll auch auf Beamt/innen eines ausländischen - TI

Staates Anwendung finden, die sich aus beruflichen Gründen

(Eisenbahn, ZoID in der Schweiz aufhalten.

6 Es sollte von Bed/ensfeten statt von Beamt/innen gesprochen wer- - Europäisches

den Patentamt

6 Abs. 3 Streichen. SPS

/'\ FDP

6 Abs. 3 Befreiungsmöglichkeitenfür Familienangehörige vorsehen. - Europäisches

Patentamt

7 Ergänzen durch Frist für Versicherungsbeitritt für Personen, die bei - VD

Inkrafttretendes Gesetzes schon Wohnsitz in der CH haben. Sonst

regeln dies die Kantone und/oder Versicherer unterschiedlich.

7 Frist für Versicherungsbeitritt auf einen Monat verkürzen. KSK

FDP

VESKA

7 Abs. 1 Zeitpunkt der Beendigung der Versicherungspflicht ist unklar. -bS\N

7 Abs. 1 Divergierende Alderungsvorschläge für Beginn und Änderung der NE, BE und2 Versicherungspflicht. SAEB

7 Abs. 2 Frist für Versicherungsbeitritt und Beginn der Versicherungspflicht - NE, VD

für Personen mit Aufenthaltsbewilligungfür mehr als 3 Monate soll

ab Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle und nicht bei du Frem-

denpolizei beginnvl.

7 Abs. 3 Für Grenzgänger/innen längere Frist als 3 Monate für den Versiche - BL

rungsbettrttt vorsehen. - SGV

- Pro Infirmis

- BE, JU

und 5 letz-

ter Satz

7 Abs. 3 Grenzgänger/in sollte auch nach du Pensionierung in der Schweiz - GE

wetterversichert bleiben können, wenn er/sie wettertrin im Grenzg&

biet wohnt. Grosse Schwierigkeiten französischer Grenzgän.

ger/innen, sich nach der Pensionierung zu versichern.

7 Abs. 4 Kantone sorgen für die Versicherung der Asylsuchenden. S

Al. ZH, SG