Rapport sur les résultats
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages
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Vunehmlassung
Verordnung über die Krankenvusicherung (KW) Juni 1995
31 Artrag Abs. 1 Bst. c: 'Mzahl und Strukturder Patientinnenund Pa- • UnivergstH]
üenten in Verbindung mit Algaben über Diagnosen und erbrachte Bern
Leistungen.- Institut für So zial- und Prä-Begründung: Die Erweiterungder Spitaldatenstelltein wesentliches ventivmedizin Elementder Ergebnis-Evaluationdar, und die Erweiterungder bis-
herigen freiwilligenDiagnosestatistik der VESKA zu einerVottertr&
bung ist ein altes Anliegen der Gesundheitsstatistik.
31 r non mG
exhaustive, celles de la statistique sanitaire suisse. lci aussi, nous
dernandons que les donnëes soiult colligëes par I'OFS.
31Wir begrüssen inhaltlichdie Möglichkeitder geschildertul Erhebung - VSAO
der vorgeschlagenen Daten sehr. Hinsichtlichder Bst. b und d
empfehlen wir eine gesonderte Erhebung der ärztlichen Weitubil-
dungsplätze zur Erlangung eines Facharzttitels sowie du unter dem
Weiterbildungsauftrag erbrachten Leistungvl, dies im Hinblick auf (J die zukünftige Regelung der Weiterbildung durch den Bund.
31In de Verordnung ist direkt die VESKA zu beauftragen, die entspre- - FMH
chenden Algaban zu erheben. Die Auftragserteilung an das BFS ist
unzweckmässig und mit hohen Folgekosten verbunden; die VESKA
verfügt über eine langjährige Erfahrung im Erheben solcher Daten.
31 > Rech- M(
nungsführungenvorgesehul werden müssen (KVG-Patienten und
halbprivat und privat versicherte Patienten).
Sodann muss zwingend eine Koordination mit den heutigen Kom-
missionsart)ettan der SDK gewährleistet sein. Wird die Statistikarbeit
einer dritten Stelle in Auftrag gegebul, handelt es sich insbesondere
dabei um die VESKA stelltsich die Frage, wieweitdamit die von du
Verfassung gewährleistete Koalitionsfreiheitder Spitalbetriebe
tangiert ist, die nicht Mitglied der VESKA sind. Freilich ist zu
bestätigen, dass die VESKA über entsprechende Grundlagen
verfügt, die zweckdienlicheinzusetzul sind.
Nicht akzeptabel ist schliesslich, dass gunäss Art. 31 vom BSV (')
noch Weisungen zur Abgabe der statistischen Daten folgen werden,0
insbesondwedazu, wie das finanzielleBetriebswgebnisfür allgo
mein versicherte Krankenkassenpatienten dargestellt werden muss.
Die administrativen Umstellungen im Zusammenhang mit der
Mehrwertsteuer waren zettraut>end.Eine abermalige aufwendige Ar-
bett für statistische Datansammlungul ohne frühzeitige Angaben für
die entsprechenden Vorart>eitu1ist nicht zumutbar und würde zu
unbefriedigendem Vollzug führen.
Unzulässig erscheint, neuerdings Aufwand, Ertrag und finanzielles
Betriebsergebnis unter der Gesetzesbestimmung verstehen zu wol- - FDP
len
31 Si ces informationsconcement seulunent les prestations de I'as- - LPS
surance sociale, cela condutt ä des comptabilttës trës compliquëes.
Si non, on ne voit pas la base lëgaled'une teIleobligationpour les
ëtablissements privës.