Rapport sur les résultats

Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages

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Vunehmlassung

Verordnung über die Krankenvusicherung (KW) Juni 1995

31 Artrag Abs. 1 Bst. c: 'Mzahl und Strukturder Patientinnenund Pa- • UnivergstH]

üenten in Verbindung mit Algaben über Diagnosen und erbrachte Bern

Leistungen.- Institut für So zial- und Prä-Begründung: Die Erweiterungder Spitaldatenstelltein wesentliches ventivmedizin Elementder Ergebnis-Evaluationdar, und die Erweiterungder bis-

herigen freiwilligenDiagnosestatistik der VESKA zu einerVottertr&

bung ist ein altes Anliegen der Gesundheitsstatistik.

31 r non mG

exhaustive, celles de la statistique sanitaire suisse. lci aussi, nous

dernandons que les donnëes soiult colligëes par I'OFS.

31Wir begrüssen inhaltlichdie Möglichkeitder geschildertul Erhebung - VSAO

der vorgeschlagenen Daten sehr. Hinsichtlichder Bst. b und d

empfehlen wir eine gesonderte Erhebung der ärztlichen Weitubil-

dungsplätze zur Erlangung eines Facharzttitels sowie du unter dem

Weiterbildungsauftrag erbrachten Leistungvl, dies im Hinblick auf (J die zukünftige Regelung der Weiterbildung durch den Bund.

31In de Verordnung ist direkt die VESKA zu beauftragen, die entspre- - FMH

chenden Algaban zu erheben. Die Auftragserteilung an das BFS ist

unzweckmässig und mit hohen Folgekosten verbunden; die VESKA

verfügt über eine langjährige Erfahrung im Erheben solcher Daten.

31 > Rech- M(

nungsführungenvorgesehul werden müssen (KVG-Patienten und

halbprivat und privat versicherte Patienten).

Sodann muss zwingend eine Koordination mit den heutigen Kom-

missionsart)ettan der SDK gewährleistet sein. Wird die Statistikarbeit

einer dritten Stelle in Auftrag gegebul, handelt es sich insbesondere

dabei um die VESKA stelltsich die Frage, wieweitdamit die von du

Verfassung gewährleistete Koalitionsfreiheitder Spitalbetriebe

tangiert ist, die nicht Mitglied der VESKA sind. Freilich ist zu

bestätigen, dass die VESKA über entsprechende Grundlagen

verfügt, die zweckdienlicheinzusetzul sind.

Nicht akzeptabel ist schliesslich, dass gunäss Art. 31 vom BSV (')

noch Weisungen zur Abgabe der statistischen Daten folgen werden,0

insbesondwedazu, wie das finanzielleBetriebswgebnisfür allgo

mein versicherte Krankenkassenpatienten dargestellt werden muss.

Die administrativen Umstellungen im Zusammenhang mit der

Mehrwertsteuer waren zettraut>end.Eine abermalige aufwendige Ar-

bett für statistische Datansammlungul ohne frühzeitige Angaben für

die entsprechenden Vorart>eitu1ist nicht zumutbar und würde zu

unbefriedigendem Vollzug führen.

Unzulässig erscheint, neuerdings Aufwand, Ertrag und finanzielles

Betriebsergebnis unter der Gesetzesbestimmung verstehen zu wol- - FDP

len

31 Si ces informationsconcement seulunent les prestations de I'as- - LPS

surance sociale, cela condutt ä des comptabilttës trës compliquëes.

Si non, on ne voit pas la base lëgaled'une teIleobligationpour les

ëtablissements privës.