Rapport sur les résultats
Consultation 1995/11: Ordonnance sur l'assurance-maladie · 69 pages
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Vernehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
30 und 31 Die Ausführungsbestimmungen sollten insbesondere die Pflicht der - BE
Versicherer festhalten, die von ihnen im Rahmen der Datenschutz.
bestimmungen erhobenen Diagnosedaten dem BSV zur Verfügung
zu stellen.
Ebenso sollte du Zugang der Kantone zu den vom BSV nach ein-
hettlichenKriterienzu ertlebendenAlgaben der Spitäler und ande-
ren Einrichtungen sichergestellt werden.
30 und 31 Mit den vorgesehenen Bestimmungen werden Daten erhoben, die - Pulsus
für die Belange du sozialen Krankenvusicherung nicht nötig sind.
Die Bestimmungen sind vollständig zu überarbeiten und die Daten-
sammlungen und die Auswertungen sind auf das absolut Notwen-
dige zu beschränkul. Im übrigen ist beides an die bisherigen Be-
treibu zu delegieren (KSK, VESKa.
30-32 Eine Koordination zwischen den bestehenden Erhebem statistischer - VSAO
Daten ist sinnvollerals die Einrichtungneuer Strukturen. Insbeson- L) dere weisen wir darauf hin, dass das Mitwirkungsrechtdes Bundes
gemäss KVG nicht zu einem ausdrücklichen Ertrebungsrecht auf
Verordnungsstufe wuden darf.
30-33 Bei du Erhebung nach Geschlecht ist darauf zu achten, dass die - EVS
Daten nicht frauendiskriminierend verwendet werden können.
Die Leistungserbringer und ihre Verbände sind bei der Organisation
der Durchführungdieser Aufgaben anzuhören und beizuziehul.
30 Das Rechnungslegungs- und Statistikkonzeptdes Entwurfs ist un.
genügend. Die Partner im Gesundheitswesen haben gemeinsam SG, GL, SH, ZH festzulegen, welche Statistiken zu erstellen sind; ihnen allan ist der
Zugang zu den Basisdatul und den Auswertungen zu gewährlei-
sten
Es genügtnicht, dass das BSV Kennzahlulveröffentlichenkann,
ein Jahr sein dürful.
vielmehr ist es dazu zu verpflichten, wobei die Zahlen nicht älter als Im übrigen hat die Spitalstatistik keine genügende gesetzliche0
Grundlage (weder im KVG noch im Entwurf werden die nötigul0
Rahmenbedingungen geschaffen).
30 Die Vo sieht keine Unterscheidung zwischen den versicherten Risi- SGB
ken wie Krankheit, Mutterschaftund Unfall vor. Diese Elunulte sind ACSI bei der ausführlichen Untersuchung du Kosten im Gesundheitswe
sen von grösster Bedeutung. Wir fordern deshalb eine entspre-
chende Ergänzung von Abs. 1 Bst. d.
30 Für die Erarbeitung der Grundzüge für die Beschaffung von Daten - sso
sind auch die Betroffenen bzw. deren Organisationen mit einzube-
ziehen. Die Regelung, wonach nur die Versicherw anzuhören sind,
verstösst gegen diesen partnerschaftlichenGedanken.
Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Beteiligten Zugang zu den
Aufsichtsdatul haben.