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Consultation 1997/8: L'article sur la protection des Alpes · 80 pages
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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 39
Höhe der Abgabe. Die vorgesehene ,'\bgabenhöhe liesse sich somit auch durch explizite Kosten begründen.
242.5 Erfassungsart der ATA
Die Erhebung der ATA soll mittels eines rtlodernen, europakompatiblen Erfassungssystems möglichst vollelektronisch erfolgen und zu keinen Unterbrüchen im Verkehrsfluss führen.
Zur Erhebungder Abgabensoll das gleicheGerät und Hintergrundsystemwie bei der
leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe zur Anwendung kommen. Zur Zeit gibt es noch kein technisch ausgereiftes Erfassungssystem für die gleichzeitigeErhebung der LSVA und der ATA. Im Rahmen der Arbeiten zur Konkretisierung der LSVA ist die Entwicklung eines solchen Geräts im Gange (vgl. Botschaft des Bundesrats zu einemBundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 11. September 1996). Durch die Teilnahme des Bundes und der Wirtschaft an drei Forschungsprojektender EU (CARDME, Enterprice und Move it) wird zudem eine weitgehende Interoperabilität des Geräts mit europäischen Entwicklungen angestrebt. Aufgrund heutiger Kenntnisse ist damit zu rechnen, dass das gemeinsameErfassungsgerät frühestens im Jahr 2001 zur Verfügung stehen dürfte.
Auch was die anderen Bestandteile der Abgabeerhebung betrifft (Zuständigkeiten Inkasso, Rechtsmittel etc.) ist der Bundesrat aus Gründen der Effizienz und Anwenderfreundlichkeit bemüht, die Abläufe für beide Abgaben möglichst gleich zu gestalten. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Konkretisierungarbeiten zum Vollzug der beiden Abgaben wird zu prüfen sein, ob für die ATA in gewissen Bereichen abweichendeRegeln aufzustellen sind
Der Bundesrat soll bezüglichVollzug der beiden Abgaben die Kompetenz haben, flexibel auf technische Entwicklungen einzugehen, weshalb die Einzelheiten des Vollzugs auf Verordnungsstufe geregelt werden.
243 Einnahmenverwendungund Berücksichtigung in der Strassenrechnung
Zur Bestimmung der Einnahmen aus der ATA mussten Annahmen über die künftigen Abgabenhöhen an den einzelnen Uebergängen getroffen werden. In der Ermittlung der wirtschaftlichen Auswirkungen (vgl. Kap. 32) wurden den Berechnungen eine Abgabenhöhe am Gotthard und San Bernardino von 150 Fr., am Simplon von 75 Fr. und am Gr. St. Bernhard, zusätzlich zur bestehenden Tunnelgebühr, von 45 Fr. zu Grunde gelegt. Der effektive Abgabensatz wird aber vom Bundesrat unter Berücksichtigungder Entwicklung
der verkehrspolitischer1Rahmenbedingungenin der Schweiz und im Ausland sowie der
Leistungsfähigkeit des Bahnangebots in einem ''Trial and Error-Prozess'’ festgelegt.
Die Summe der Einnahmenaus der ATA hängt vom Ausmass des auf den strassenseitigen Alpenübergängen verbleibenden Schwerverkehrs ab. Wird das Verlagerungsziel nach