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Consultation 1997/8: L'article sur la protection des Alpes · 80 pages

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Umsetzung des Alpenschutzartikels. Vernehmlassung Seite 7

Der Bundesrat erachtet die aussenpolitischen und wirtschaftlichen Konsequenzen einer de facto-Diskriminierung des Transitverkehrs für die offene und vom internationalen Handelsverkehr abhängigeSchweiz als gravierend und ist nicht gewillt, sie zu tragen. Mit der gewählten Umsetzungsstrategiewird er aber dem eigentlichenZweck des Alpenschutzartikels, wie er in Absatz 1 wiedergegebenist, gerecht und kommt bezüglich des Schwerverkehrs dem VerlagerLIngsauftrag nach.

122 Nichtdiskriminierung innerhalb der Schweiz - Kompensation übermässig benachteiligter Regionen Die vom Bundesratfestgelegtenicht-diskriminierendeUmsetzurlgsstrategieund der damit

verbundene Einbezug des Import-, Export- und Binnenverkehrs wirft die Frage nach wirtschaftlicher Benachteiligungeinzelner Regionen der Schweiz auf. Einzelne Regionen, insbesondere der Kanton Tessin, werden durch die Alpentransitabgabe ATA im Vergleich zur gesamten Schweiz übe rmässige wirtschaftliche Benachteiligungen erleiden, wobei auch bei diesen Kantonen das Ausmass des Bruttowertschöpfungsverlustes aufgrund erster Berechnungen mit etwas mehr als einem Promille gering ist (vgl. Kap. 32).

Nach dem Willen des Bundesratessoll das Prinzip der Nichtdiskriminierungauch unter den Regionen der Schweiz gelten. Allfällige übermässige wirtschaftliche Benachteiligungen einzelner Gebiete sind mit geeignetenMassnahmen auszugleichen. Ein Teil der finanziellen

Mittel aus den Einnahmender Alpentransitabgabesoll den betroffenenKantonenals

Ausgleich direkt zur Verfügung gestellt werden

123 Umsetzung mit marktwirtschaftlichen Instrumenten anstelle von Verboten

Die Umsetzung des Alpenschutzartikels soll in die bestehenden verkehrspolitischen Grundsätze der Schweiz und der EU eingebettetwerden und nicht zu einem Bruch in der schweizerischen Verkehrspolitik führen. Dies bedeutet, dass die Verlagerung auf die Schiene nicht mit Zwang, sondern mit marktwirtschaftlichen Massnahmen erfolgen soll.

Bei marktwirtschaftlichenInstrumentenwie der LSVA, der ATA und der Realisierung eines effizienten Bahnangebots ist das Prinzip der freien Verkehrsmittelwahl gewährleistet. Die Frage, wer noch auf der Strasse zirkuliert, wird nicht durch eine Behörde entschieden, sondern über den Markt geregelt.All diejenigen,welche mit relativ geringemAufwand (zu tieferen Kosten als der neue Strassenpreis) auf die Schiene umsteigen können, werden dies auch tun. Die restlichen Transporteure werden die strassenseitigen Abgaben in Kauf nehmen. Das Verlagerungsziel wird damit zu geringstmöglichen gesamtwirtschaftlichen Kosten erreicht.