Rapport sur les résultats
Consultation 1999/5: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) (Financement des hôpitaux) · 70 pages
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Vorschlages die Einführung einer Bedarfsklausel auch im ambulanten Bereich vor. Zwei Vernehmlasser (SGB, SBV) äusserten grundsätzliche Zustimmung zum Vorschlag.
Eine Mehrheit der Kantone (AI, AG, AR, BE, BS, GL, GR, JU, OW, LU, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZG, ZH) und Organisationen (CVP, SVV, WK) monierten die mit der Ausdehnung der Planungspflicht verbundenen Schwierigkeiten und offenen Fragen bei der praktischen Umsetzung, wie z.B. der Status der Privatspitäler oder die Bevorzugung von öffentlichen Spitälern. Andere Vernehmlasser (PdA, VSA, FMH) begrüssten demgegenüber den erweiterten Auftrag der Kantone.
Das KSK verlangt eine Präzisierung des Begriffes "Kategorien" in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e. Die Gleichbehandlung der Zusatzversicherten (Art. 39 Abs. 2) auch im Planungsbereich wird von SVP, SAEB und MS ausdrücklich begrüsst, ein Vernehmlasser (UBG) wendet sich wegen des nach seiner Ansicht daraus resultierenden Kapazitätenausbaus dagegen. Der Einbezug öffentlicher wie privater Spitäler in die Planung wird von MS begrüsst. Einige Organisationen (SGV, PULSUS, HG und VLSS) plädieren für die Verpflichtung, private Trägerschaften einzubeziehen. Der SVPK will für die Erstellung der Listen auf das "Günstigkeits-Prinzip", wonach die für die Versorgung tauglichen Spitäler aufzuführen sind, abstellen.
FDP, BSF und KSK halten den Begriff "Vereinbarung" in Artikel 39 Absatz 3 bezüglich des Einbezuges von ausserkantonalen Spitäler für zu unpräzis und schlagen eine Präzisierung vor. Das KSK verlangt eine Verpflichtung, alle ausserkantonalen Spitäler auf die Liste des Wohnkantons aufzunehmen. Sie wenden sich ebenfalls gegen die Kann-Formulierung, da so ein Planungsvakuum entstehen kann. PULSUS will nur die zugelassenen, aber nicht auf die für die Versorgung notwendigen Spitäler abstellen.
Zustimmung zum Einbezug der teilstationären Behandlungen in die Planung (Art. 39 Abs. 4 Bst. a) äusserten Organisationen (CNG, VSA, SSRV, KSK und MTK), die Versicherteninteressen vertreten, währenddem dieser Vorschlag von mehreren Kantonen (AI, AR, BS, GL, GR, OW, SG, SH, TG, ZG, ZH) mit Hinweis auf die Folgekosten, sowie zwei Parteien (CVP und PLS) und Organisationen (FRSP, AGKB, FMH, SVBP, SVPK, SBV, PULSUS, HG), die vorab die Beibehaltung des privatwirtschaftlichen Status dieses Bereichs verteidigen, abgelehnt wird. Bemängelt wird die fehlende Definition der teilstationären Behandlung (CNG und MTK).
Die Präzisierungen bezüglich der Wahl und Kostenübernahme in Artikel 41 wurden unterschiedlich aufgenommen. Generelle Zustimmung fand der Vorschlag bei SVP, SGV, SGB, BSF und SBV. Einige Vernehmlasser (CVP, SVPK, PULSUS und HG verlangen, dass der Artikel infolge der Gleichbehandlung des teilstationären und des ambulanten Bereichs die notwendigen Anpassungen erfährt. LAK beanstandet Unsicherheit bei der Auslegung bezüglich der Pflegeheime.
Die Klarstellung in bezug auf die Kostenübernahme bei Spitalbehandlungen (Art. 41 Abs. 1) wird von mehreren Vernehmlassern (TI, FDP, PLS, ASCI, VSA, PMS, SAEB, FMH, ) begrüsst. MS ist mit der freien Spitalwahl innerhalb der kantonalen Planung einverstanden. Während das KSK darüberhinaus die Wahlfreiheit der Versicherten auf die Liste des Wohnkantons beschränken will, fordert eine Organisation (PMS) die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz. Verschiedene Vernehmlasser (CAVG, VASOS, GPFI, PULSUS) machen darauf aufmerksam, dass die Einschränkung des Wahlrechts auf den Wohnkanton zu erheblichen Beschränkungen führt.