Rapport sur les résultats
Consultation 1999/5: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) (Financement des hôpitaux) · 70 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 7Fedlex · Rapport sur les résultats
Mit der Präzisierung in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b ist die FMH einverstanden. Die SAEB möchte die Bestimmung von Absatz 2 präzisieren. Das EVG wirft die Frage auf, ob die teilweise Vergütungspflicht des Wohnkantons auch dann geregelt ist, wenn der Versicherte ein in seinem Wohnkanton nicht zugelassenes Spital oder ohne medizinische Gründe ein nicht in der Liste des Standortkantons aufgeführtes Spital aufsucht.
Die generelle Pflicht des Wohnkantons, bei einer stationären oder teilstationären Behandlung aus medizinischen Gründen ausserhalb des Wohnkantons (Art. 41 Abs. 3) den Vergütungsanteil nach Artikel 49 zu übernehmen, findet bei mehreren Vernehmlassern (VS, SPO, SAEB, MS) Zustimmung. Einige andere (AG, FDP) bemängeln die fehlende Vereinfachung des bürokratischen Verfahrens. Abgelehnt wird der Einbezug der bis anhin nicht berücksichtigten, nichtsubventionierten Privatkliniken bzw. der Halbprivat- und Privatabteilungen von einigen Kantonen (NW, TI, VD) und weiteren Organisationen (CAVG, FSAVS, VASOS). Demgegenüber gehen die FMH und der VLSS davon aus, dass mit dem geforderten Systemwechsel der Absatz 3 hinfällig wird. Das EVG macht darauf aufmerksam, dass die Frage der Ausgleichspflicht bei ambulanter Behandlung Gegenstand eines hängigen Verfahrens ist.
Die vorgeschlagene leistungsbezogene Vergütung und die Einführung gesamtschweizerisch einheitlicher Strukturen (Art. 49 Abs. 1) fand bei einer überwiegenden Mehrheit der Vernehmlasser Zustimmung. Sowohl die Kantone (AG, AI, AR, BE, BS, GL, GR, NW, OW, LU, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VS, ZG, ZH) mit Ausnahme des Kantons VD, der sich vollumfänglich für die aktuelle Version ausspricht, das KSK, die CVP und weitere Organisationen (CNG, BSF, SGV, VSA, SAEB, SPO, SSRV, IPK TG, SPV, VSAO) sind mit der Abkehr von der Objektfinanzierung einverstanden. Gegen eine leistungsbezogene Abgeltung wenden sich Organisationen wie SGB, PULSUS, SVPK sowie die PLS. Der SVBP und die SAEB wenden sich gegen eine Pauschalierung in jedem Fall. Kritisch zu leistungsbezogenen Pauschalen äussern sich andere Vernehmlasser (ASCI, ASPAS, AGKB, HG, UBG, WK). Die LAK stellt die Frage nach einer sinngemässen Regelung für Pflegeheime.
Ebenfalls kritisch gewürdigt wird die Gleichbehandlung der teilstationären und stationären Behandlung von einigen Organisationen (SAV, SGAM, VLSS, VSAO, PULSUS, SVV), abgelehnt wird diese von den Kantonen LU, SO und SZ sowie von weiteren Vernehmlassern (CVP, PULSUS, Gho). Zustimmend äussern sich de Kanton NE, zwei Parteien (PdA, SP), der SSRV und die SVSS.
Die Gleichbehandlung der Privatspitäler bzw. aller Listenspitäler und somit die Ausdehnung der Vergütungspflicht der Kantone wird von der überwiegenden Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, OW, NW, SH, SG, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH) abgelehnt. Zustimmung fand dies hingegen bei der PdA und verschiedenen Organisationen (SGB, SGV, SAEB).
Einen Systemwechsel zu einer Direktsubventionierung der Versicherten fordern die Interessenvertreter der Privatkliniken (IPK TG, SVBP) und die FMH.
Der Beibehaltung der dualen Finanzierung und damit der hälftigen Aufteilung der Vergütungen sowie dem Einbezug der Investitionskosten stimmten mehrere Kantone (AG, AI, BS, BE, GL, GR, OW, NW, SH, SG, SO, SZ, TG, VS, ZH) zu. Der Einbezug der Investitionskosten wird weiter von der SVP und weiteren Organisationen (CNG, SGV, SBV, AKGB, IPK TG, VSAO, SVPK) begrüsst. Ablehnend zu diesem Punkt äussern sich mehrere Organisationen (SGB, CAVG, FSAVS, VASOS, SSRV, SPO, VSA) und die SP. Der