Rapport sur les résultats

Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 102 pages

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Wenn die Zahl der Leistungserbringer einzuschränken ist, dann sind nur drei Möglich- BAV keiten diskutabel:

1. verschärfte Zulassungskriterien für Studienanfänger

2. verschärfte Zulassungskriterien betreffend Zulassung der Leistungserbringer,

- die objektiv und für alle gleichermassen gültig sind

- gesetzliche Grundlage haben

- von allen Parteien im Gesundheitswesen anerkannt sind

- auf Prinzip der notwendigen Qualität zum adäquaten Preis beruhen

3. datengesicherte Wirksamkeitskontrolle betreffend Zulassungsbeschränkung

Vorliegende Revision ermöglicht einer einzelnen Partei, den Versicherern, jeweils individuelle, versicherungsspezifische Standards betreffend Zulassung. Derartige einseitige Entscheidungsgewalt ist abzulehnen. Praktischer Berufsverbot für Leistungserbringer ohne Vertrag oder nicht genügend Verträgen mit Versicherern. Zu prüfen, ob materieller Schaden einklagbar. Zu prüfen sind die Rekursmöglichkeiten, die Leistungserbringern bei ungerechtfertigter Nichtberücksichtigung offenstehen. Beurteilung nach WEKO-Kriterien kann Komplexität im Gesundheitswesen nicht gerecht werden.

Daher mehr als fraglich, ob vorgeschlagenes Modell, abgesehen von der Praktikabilität, als Mittel zur Kosteneindämmung geeignet ist.

Die Aufhebung des Kontrahierungszwanges ist in der vorliegenden Form mit grundle- BE genden Mängeln behaftet. Sie höhlt die soziale Grundversicherung aus, und verlagert ein erhebliches Leistungsvolumen in den Bereich der Zusatzversicherung.

- Versicherer erhalten eine Vormachtstellung; können eigene Interessen auf Kosten der Versicherten und der Kantone verfolgen, indem sie die Liste der Leistungserbringer unattraktiv gestalten und neue Zusatzversicherungspakete anbieten

- wichtige Elemente, welche die Versicherer zu beachten haben sind nicht formuliert;

Verankerung auf Gesetzesstufe ist unabdingbar

- Den Kantonen werden neue umfassende Pflichten auferlegt, namentlich die Planungspflicht für den gesamten ambulanten Bereich, ohne dass dazu irgend welche Parameter vorgegeben wären.

- Steigerung des Verwaltungsaufwandes für die Kantone

Das bestehende KVG enthält bereits Instrumente, die zur Eindämmung der Kosten geeignet, aber teilweise noch nicht ausgeschöpft oder umgesetzt sind.

Suppression de l'obligation de contracter: opposition au projet. BFK

Critiques formulées:

- trop de pouvoir donné aux assureurs;

- réduction de la liberté de choix du patient;

- déléguer le choix de choisir le médecin à l'assureur conduirait à une médecine bon marché, au détriment de la qualité;

- le projet va à l'encontre du système libéral; crainte que l'ouverture à la concurrence par le biais de listes ne soit qu'un leurre;

- détérioration de la relation patient/médecin.

Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt nach unserer Beurteilung recht einseitig BL die Interessen der Krankenversicherer

- Eingeständnis, dass Krankenversicherer nicht in der Lage sind mit geeigneten Kontrollinstrumenten Ärzte und Ärztinnen zu massregeln, welche den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.

- ambulante Versorgung wird für alle Beteiligten verkompliziert

- Gefahr der Zweiklassenmedizin

- die ambulante Vor- und Nachbehandlung an Spitälern dürfen nicht vom Kontrahierungszwang ausgenommen werden

Auswahl der Leistungserbringer sollte durch Hausarztmodell, HMO erfolgen; Forcieren dieser Modelle durch Aufhebung der bestehenden Beschränkung der Prämienreduktion.