Rapport sur les résultats
Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 102 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 45Fedlex · Rapport sur les résultats
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Rejet du projet de suppression de l'obligation de contracter. PLS La consultation sur la suppression de l'obligation de contracter porte sur une disposition rejetée lors du débat parlementaire il y a moins de six mois.
Arguments qui ont permis d'abandonner cette disposition:
a) atteinte grave à la qualité de prise en charge des malades et à la relation médecinmalade;
b) limitation du droit de pratiquer, voire interdiction pour certains. La suppression de l'obligation de contracter constitue un numerus clausus après coup et est contraire à la liberté du commerce;
c) limitation arbitraire du droit à l'existence économique de certains prestataires de soins. Absence de critères crédibles indiquant le rapport coût/résultat;
d) déséquilibre complet entre les partenaires de santé;
e) complexité administrative du système proposé et impossibilité pour l'assuré de comparer les offres;
f) négation des expériences effectuées dans les pays qui nous entourent. Evolution vers une médecine d'Etat.
Position der Versicherer wird durch die Aufhebung des Kontrahierungszwangs zu La- Pro Senectute sten der Leistungserbringer und der Versicherten verstärkt. Die Versicherten haben kaum Einfluss auf die Geschäftspolitik. Notwendige Zugangs- und Mengenregelungen auf dem Gesundheitsmarkt müssen im Entscheidungsbereich des Staates bleiben. Der Trend zur Dreiminutenmedizin wird durch die Aufhebung des Kontrahierungszwangs noch verstärkt.
Einführung einer eingeschränkten Kontrahierungsfreiheit mit dem Ziel schwarze Schafe PÜ unter den Leistungserbringern aus dem KVG-System auszuschliessen. In der vorgeschlagenen Form führt die Aufhebung des Kontrahierungszwangs jedoch zu einer grundlegenden Umgestaltung des Systems, welche u.a. in eine Zweiklassenmedizin mündet.
- Je schlechter oder minimalistischer daher das Angebot der Krankenversicherer im Bereich der obligatorischen Grundversicherung ist, desto besser werden die Ertragsaussichten im Zusatzversicherungsgeschäft, da in diesem Bereich die Versicherer Gewinne erwirtschaften dürfen. Versicherer sind daran interessiert, bei der Grundversicherung ein Minimum zu leisten, um gleichzeitig möglichst viele neue ambulante Zusatzversicherungen verkaufen zu können. Resultat wäre eine Zweiklassenmedizin.
- Können die Versicherer unter den Leistungserbringern frei auswählen, ist auch in jedem Kanton mit einer Vielzahl unterschiedlicher Taxpunktwerte pro Leistungserbringerkategorie zu rechnen und damit mit einem Tarifdschungel. TarMed würde umgehend wieder zunichte gemacht und gleichzeitig die ganze staatliche Tarifkontrolle ad absurdum geführt.
- Das Kartellgesetz ist für die hier vorgesehene Aufgabe nicht das geeignete Instrument. Die Instanzen im öffentlichen Kartellrecht sind die WEKO, die REKO-EVD, das Bundesgericht und der Bundesrat. Einmal abgesehen davon, dass es dem Gesundheitswesen nicht an Entscheidinstanzen mangelt, ist dies deshalb problematisch, weil im KG vom 6. Oktober 1995 eine strikte Trennung zwischen wettbewerblichen und anderen Argumenten eingeführt wurde. Es kommen also mit der Anwendbarkeit des KG im KVG-Bereich nicht nur neue Beurteilungselemente hinzu, die gegen gesundheitspolitische abgewogen werden müssten, vielmehr müssen die KG-anwendenden Instanzen - ausser dem Bundesrat - die gesundheitspolitischen Argumente - selbst jene die im KVG verankert sind - schlicht ausblenden. Eine Partei, die mit dem rein wettbewerbsrechtlichen begründeten Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist und sich auf ein gesundheitspolitisches Argument stützen will, müsste also zwingend an den Bundesrat gelangen.
Die Einführung eines eingeschränkten Kontrahierungszwangs wird empfohlen:
Die Krankenversicherer sollten nicht mehr gezwungen sein, mit schwarzen Schafen einen teuren Vertrag abzuschliessen. Die Ausschlusskriterien wären durch den Bundesrat zu definieren (z.B. Ausschluss, sofern die Kosten eines Leistungserbringers den Durchschnitt oder die Benchmark der entsprechenden Leistungserbringerkategorie um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen) und die Beschwerdefälle durch spezialisierte Rekursinstanzen auf kantonaler und/oder Bundesebene in einem einfachen und kostengünstigen Verfahren zu beurteilen.
Zur prüfen sind, soweit weitere Angebotsbeschränkungen notwendig erscheinen, der Numerus clausus, eine verstärkte Selektion in der Ausbildung sowie richtige Anreize wie beispielsweise verminderte Einkommenserwartungen durch tiefere Tarife für Bereiche mit zu hohem Angebot.