Rapport sur les résultats
Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 102 pages
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Begrüsst die Bestrebungen den Kontrahierungszwang abzuschaffen, weist aber das SVP vorgeschlagene Modell aus folgenden Gründen als untauglich zurück und verlangt vollständige Überarbeitung der Vorlage:
- die sehr weitgehenden Kompetenzen der Krankenversicherer bei der Auswahl ihrer Vertragspartnern könnte dazu führen, dass nur die billigsten Leistungserbringer einen Vertrag angeboten erhalten, was zu einer Gefährdung der Qualität führen könnte.
- Beschränkung auf den ambulanten Bereich nicht ersichtlich. Auch wenn im stationären und teilstationären Bereich staatliche Kontrollmechanismen vorhanden sind, schliesst dies nicht aus, dass auch dort vermehrt Markt zur Geltung gebracht wird. Zudem besteht die Gefahr, dass sich die ambulanten Leistungserbringer im Spitalbereich durch Quersubventionierungen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen.
- Kantone könnten mit ihrer Aufgabe als Schlichtungsinstanz überfordert sein, wodurch die Versorgung der Bevölkerung leiden würde.
Problematisch ist ebenfalls die Patientenfreundlichkeit, da einerseits umfangreiche Listen der Leistungserbringer zu veröffentlichen wären und andererseits die Frage zu regeln ist, was mit Patienten in langdauernder Behandlung geschieht, wenn deren Leistungserbringer von der Liste gestrichen wird.
SVP verlangt weiter die rasche Umsetzung weiterer Massnahmen wie die Überarbeitung des Grundleistungskataloges, die Neuordnung der Spitalfinanzierung, Massnahmen auf der Ebene der Ärzteausbildung oder die Neuordnung der Unfallversicherung.
Vorschläge:
1. Für eine konstruktive Zukunft des Gesundheitswesens ist es von grosser Bedeutung, wenn die verschiedenen Parteien dazu gebracht werden, sich zusammenzusetzen und miteinander eine praxistaugliche und breit abgestützte Lösung zu erarbeiten. Daher ist eine paritätische Kommission aus Leistungserbringern, Versicherern und Versicherten einzusetzen, die eine konsensfähige Lösung erarbeiten soll. Erst wenn keine Einigung erzielt würde, müsste der Gesetzgeber anderweitig tätig werden.
2. Der Kontrahierungszwang muss in allen Bereichen des Gesundheitswesen fallen,
damit alle Leistungserbringer dem freien Markt ausgesetzt sind.
3. Als Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten oder bei einer nicht mehr gewährleisteten Versorgung muss der Bund verantwortlich sein, da die Vorgaben auch auf Bundesebene erfolgen.
Der Vertragszwang ist ein singuläres Recht von Patient und Arzt. Er darf und kann nicht SVPC isoliert betrachtet werden. Dem Obligatorium des Patienten eine Versicherung abzuschliessen, dem er nicht entrinnen kann, muss die Freiheit gegenüberstehen, den Arzt nach seinem Belieben auszusuchen mit der Sicherheit, dass dieser von der Kasse bezahlt wird.
- Es geht nur um Kostenreduktion, um nichts anderes. Ein gewaltiger Rückschritt, wenn wir mit der Propaganda vergleichen, mit der das KVG hochgejubelt und schmackhaft gemacht wurde.
- Der Patient will seinen Arzt.
Der Bundesrat will die Entwicklung der Patienten zu immer besser informierten Konsumenten fördern. Woher nimmt er den Auftrag? Muss in der Schweiz die Regierung den Bürger erziehen?
- Weltfremd ist die Annahme, dass der Patient wünscht , das Vesicherungsangebot laufend prüfen zu wollen.
- Den Kantonen werden zu viele Aufgaben zugemutet. Es ist erschütternd, dass noch immer ein derart riesiger Glaube an die staatliche Allmacht besteht.
- Was ist eine genügende Versorgung?
- Der Arzt kann dem Patienten kaum glaubhaft erklären, warum er von der einen Kasse aber nicht von der andern akzeptiert wird.
- Mit welchen Kosten werden für die Bürokratie gerechnet.