Rapport sur les résultats

Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 102 pages

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Artikel 7a (neu) Article 7a (nouveau) Articolo 7a (nuovo)

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Articolo Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti

7a Dieser Artikel impliziert, dass die Liste der zugelassenen Leistungserbrin- BAV

ger pro Versicherung sich jährlich verändern kann. Dieser Umstand bedeutet eine unzumutbare Verunsicherung der PatientInnen.

7a Die Information über die Liste der vertraglich gebundenen Leistungserbrin- GL

ger erzeugt Bürokratie, Rechtsunsicherheiten bei den Versicherten und

verursacht wegen der jährlichen Erneuerung der Listen ein Informations-

chaos. Die Formulierung "darf nicht eingeschränkt werden" ist zu prä-

zisieren.

7a Die Liste der vertraglich gebundenen Leistungserbringer kann sich aus H+

pragmatischen Überlegungen auf die Wohnregion des Versicherten be-

schränken

7a Informationspflicht ist auszubauen, da die Versicherten jederzeit ein Ein- KSK

sichtsrecht in die Liste aller Leistungserbringer haben sollen und darüber

Auskünfte verlangen können. Zudem sind alle Änderungen so rechtzeitig

mitzuteilen, dass der Versicherte allenfalls die Möglichkeit hat, in Ruhe

Angebote anderer Versicherer zu prüfen.

Entsprechend dem umfassenden Informationsauftrag ist auch der Titel des Artikels zu ändern.

Titel: Information der Versicherten

1 Der Versicherer muss seinen Versicherten rechtzeitig und umfassend

darüber informieren, welche Leistungserbringer für die obligatorische Krankenversicherung bei ihm unter Vertrag stehen. Insbesondere sind die Ver-

sicherten über jede Änderung der Liste zu informieren, spätestens mit der

Mitteilung der neuen Prämie. Im übrigen haben die Versicherten jederzeit

das Recht, in die Liste der Leistungserbringer Einsicht zu nehmen.

2 Diese Liste darf während eines Kalenderjahres nicht eingeschränkt wer-

den.

7a Transparenz muss eingehalten werden. Es wäre zu überlegen, wie bei der LU

Streichung von der Liste den bisherigen PatientInnen mitgeteilt werden

könnte, welche Alternativen ihnen offenstehen.

7a Information an die Versicherten ist eine unerlässliche Voraussetzung für SAEB,

das vorgeschlagene neue System. GELIKO, Pflicht zur Information nicht nur gegenüber den bisherigen Versicherten, ASKIO sondern auch gegenüber allen Personen, die sich konkret für einen Beitritt

interessieren.

Antrag auf entsprechende Ergänzung des Textes

7a Es muss sichergestellt werden, dass eine begonnene Behandlung auch SG

nach Ausscheiden eines Leistungserbringers aus einem Tarifvertrag abge-

schossen werden kann. Vorsehen einer Übergangsfrist.

7a Die Bestimmungen über die Information der Versicherten werden als nicht SO

hinreichend erachtet.

- Versicherte wird nur über die für ihn zugelassenen Leistungserbringer

informiert

- Versicherte hat keine Kenntnisse darüber, mit welchen Versicherungen

seine Ärzte Verträge abgeschlossen haben