Rapport sur les résultats
Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 102 pages
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Artikel 7a (neu) Article 7a (nouveau) Articolo 7a (nuovo)
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Articolo Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti
7a Dieser Artikel impliziert, dass die Liste der zugelassenen Leistungserbrin- BAV
ger pro Versicherung sich jährlich verändern kann. Dieser Umstand bedeutet eine unzumutbare Verunsicherung der PatientInnen.
7a Die Information über die Liste der vertraglich gebundenen Leistungserbrin- GL
ger erzeugt Bürokratie, Rechtsunsicherheiten bei den Versicherten und
verursacht wegen der jährlichen Erneuerung der Listen ein Informations-
chaos. Die Formulierung "darf nicht eingeschränkt werden" ist zu prä-
zisieren.
7a Die Liste der vertraglich gebundenen Leistungserbringer kann sich aus H+
pragmatischen Überlegungen auf die Wohnregion des Versicherten be-
schränken
7a Informationspflicht ist auszubauen, da die Versicherten jederzeit ein Ein- KSK
sichtsrecht in die Liste aller Leistungserbringer haben sollen und darüber
Auskünfte verlangen können. Zudem sind alle Änderungen so rechtzeitig
mitzuteilen, dass der Versicherte allenfalls die Möglichkeit hat, in Ruhe
Angebote anderer Versicherer zu prüfen.
Entsprechend dem umfassenden Informationsauftrag ist auch der Titel des Artikels zu ändern.
Titel: Information der Versicherten
1 Der Versicherer muss seinen Versicherten rechtzeitig und umfassend
darüber informieren, welche Leistungserbringer für die obligatorische Krankenversicherung bei ihm unter Vertrag stehen. Insbesondere sind die Ver-
sicherten über jede Änderung der Liste zu informieren, spätestens mit der
Mitteilung der neuen Prämie. Im übrigen haben die Versicherten jederzeit
das Recht, in die Liste der Leistungserbringer Einsicht zu nehmen.
2 Diese Liste darf während eines Kalenderjahres nicht eingeschränkt wer-
den.
7a Transparenz muss eingehalten werden. Es wäre zu überlegen, wie bei der LU
Streichung von der Liste den bisherigen PatientInnen mitgeteilt werden
könnte, welche Alternativen ihnen offenstehen.
7a Information an die Versicherten ist eine unerlässliche Voraussetzung für SAEB,
das vorgeschlagene neue System. GELIKO, Pflicht zur Information nicht nur gegenüber den bisherigen Versicherten, ASKIO sondern auch gegenüber allen Personen, die sich konkret für einen Beitritt
interessieren.
Antrag auf entsprechende Ergänzung des Textes
7a Es muss sichergestellt werden, dass eine begonnene Behandlung auch SG
nach Ausscheiden eines Leistungserbringers aus einem Tarifvertrag abge-
schossen werden kann. Vorsehen einer Übergangsfrist.
7a Die Bestimmungen über die Information der Versicherten werden als nicht SO
hinreichend erachtet.
- Versicherte wird nur über die für ihn zugelassenen Leistungserbringer
informiert
- Versicherte hat keine Kenntnisse darüber, mit welchen Versicherungen
seine Ärzte Verträge abgeschlossen haben