Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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haftpflichtrechtlichen Grundsätze nicht ins Obligationenrecht integriert werden, da zahlreiche dogmatische und praktische Bezüge zu andern Bestimmungen existieren.
sia: Der sia spricht sich, gemäss dem Vorschlag der Experten dafür aus, das
Haftpflichtrecht durch eine Revision des Obligationenrechts zu vereinheitlichen. Die Vereinheitlichung durch Erlass eines Spezialgesetzes liefe dem Gedanke der Vereinheitlichung grundsätzlich zuwider.
SVR: L'ASM est d'avis que l'unification projetée du droit de la responsabilité
civile doit être réalisée dans le cadre d'une révision du code des obligations - où elle trouvera sa place tout naturellement - et non au moyen d'une loi fédérale séparée.
VKF: Wir sind der Auffassung, dass das Haftpflichtrecht nach wie vor im OR
geregelt werden sollte. Dies dient der Übersichtlichkeit und ist sachlich gerechtfertigt, da zwischen dem Haftpflichtrecht und den übrigen Regelungen des OR zahlreiche rechtliche Zusammenhänge bestehen. Eine Ausgliederung in ein Spezialgesetz würde demgegenüber wiederum der Zersplitterung Vorschub leisten und ist deshalb abzulehnen.
VSGV: Riteniamo che l'unificazione del diritto sulla responsabilità civile debba
intervenire, come proposto dagli esperti, mediante una revisione mirata del Codice delle obbligazioni.
33 Vorschläge für zusätzliche Bestimmungen Propositions de dispositions supplémentaires Proposte di disposizioni supplementari
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Nach geltendem Recht besteht keine Spezialregelung für die Arzthaftung.
Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass weder das Vertragsrecht noch das allgemeine Haftpflichtrecht auf die Besonderheiten des medizinischen Behandlungsverhältnisses zugeschnitten ist. Dies hat zur Folge, dass die Regeln der ärztlichen Haftpflicht massgeblich von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Unsicherheiten gibt es nach wie vor, etwa bei der Zuordnung medizinischer Tätigkeiten in das öffentlichrechtliche bzw. in das Privatrechtsystem. Es fehlen weiter spezifische Regeln der Arzthaftung, beispielsweise für die ärztliche Aufklärungspflicht, die wiederum für den Haftpflichtprozess in beweisrechtlicher Hinsicht wichtig ist. Weiter führt die Zersplitterung der Rechtsgrundlagen - kantonale Verantwortlichkeitsrechte, Bundesprivatrecht, Sondernormen im Gesundheitsrecht und im Sozialversicherungsrecht - zu Verunsicherung bei Patientinnen und Patienten und ihren Angehörigen.
Diese unbefriedigende Situation erfordert die Einführung einer Spezialregelung für das medizinische Behandlungsverhältnis. Eine solche Spezialregelung erscheint im Hinblick auf die bevorstehende Haftpflichtrechtsrevision besonders wichtig, denn es ist vorhersehbar, dass neue Haftpflichtregeln, etwa die Hilfspersonenhaftung (Art. 49, 49a des Entwurfs) oder die Gefährdungshaftung (Art. 50 des Entwurfs) im medizinischen Bereich zu neuen Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen führen werden, die erneut durch höchstrichterliche Konkretisierung geklärt