Rapport sur les résultats
Consultation 2000/27: Loi fédérale sur la révision et l'unification du droit de la responsabilité civile (Loi sur la responsabilité civile) · 452 pages
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unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots ausgestalteter Erlass konsultiert werden muss. Diese Lösung ist radikaler als die in der Vernehmlassung vorgeschlagene. Wenn man aber die Mängel der heutigen Regelung - insbesondere Unübersichtlichkeit und rechtsungleiche Normierungen - effektiv beseitigen will, sollte man vom gegenwärtigen System abweichen und eine wirkliche Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts anstreben.
FRI: Le fondement de l'avant-projet soumis à consultation est double: unifi-
cation du droit de la responsabilité civile assortie de modifications d'importance. Disons d'emblée qu'il nous paraît souhaitable de réviser le Code des obligations plutôt que de créer une loi spéciale.
HEV: Unseres Erachtens ist eine Integration der haftpflichtrechtlichen Bestim-
mungen in das OR, wie von den Experten vorgeschlagen, aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit dem Erlass eines Spezialgesetzes vorzuziehen. Bereits heute enthalten zahlreiche Spezialgesetze Normen zum Haftpflichtrecht. Diese Normen sind miteinander teilweise nicht oder nicht genügend koordiniert, so dass eine sachdienliche und gerechte Beurteilung eines Sachverhaltes zum Spiessrutenlauf werden kann.
SAV: Die systematische Einordnung ins Obligationenrecht erscheint richtig.
Grundlegende und allgemeine Grundsätze des Schadenersatzrechtes sollen im Obligationenrecht, der ureigenen „sedes materiae“ des Schuldrechts geregelt werden. Der Vorentwurf baut hier auf dem geltenden System auf, indem der OR-Abschnitt über die unerlaubten Handlungen zu einem „Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts“ ausgebaut wird; dies unter Beibehaltung der existierenden Spezialgesetze, in denen standardisiert auf das OR verwiesen wird. Diesem Konzept ist gegenüber dem Erlass eines neuen Haftpflichtgesetzes der Vorzug zu geben.
SBMV: Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wirft in besagtem
Schreiben zur Eröffnung der Vernehmlassung explizit die Frage auf, ob die beabsichtigte Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts durch eine Revision des Obligationenrechts – wie von den Experten vorgeschlagen – oder durch den Erlass eines Spezialgesetzes erfolgen soll. Dazu halten wir fest, dass wir die Vereinheitlichung durch eine Revision des Obligationenrechts begrüssen. Unseres Erachtens wäre es der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit abträglich, wenn die allgemeinen haftptlichtrechtlichen Grundsätze nicht mehr im Obligationenrecht integriert wären.
SBV: Nach unserer Ansicht würde zwar der Erlass eines Spezialgesetzes eine
gute Lesbarkeit gewährleisten, aber wir ziehen trotzdem eine Revision des OR vor, weil auf Bestehendem aufgebaut werden kann, zumal das OR schon heute einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil kennt. Sonderbestimmungen sollen aber direkt in den Spezialgesetzen enthalten sein, damit sie dort zu finden sind, wo der übrige materielle Teil geregelt ist.
SGCI: Zunächst ist festzuhalten, dass - falls überhaupt revidiert werden soll -
die SGCI der Meinung ist, die beabsichtigte Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts sei durch eine Revision des Obligationenrechts und nicht durch den Erlass eines Spezialgesetzes zu verwirklichen. Es ist der Übersichtlichkeit und Stringenz der Regelung abträglich, wenn die allgemeinen