Rapport sur les résultats

Consultation 2001/15: Révision du code des obligations (congé de maternité payé) · 121 pages

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sten beiden Dienstjahren ein Kind bekommt. Mit dieser Variante müsste also in Kauf genommen werden, dass rund ein Viertel der Frauen nach der Geburt eines Kindes einen Lohnersatz von lediglich acht Wochen erhalten würde. Unseres Erachtens stellt dies eine unbefriedigende Situation dar.

Es muss also davon ausgegangen werden, dass in vielen Fällen eine unerwünschte Bindung der Arbeitnehmerin an ihren Arbeitgeber entsteht, welche sich mit grösster Wahrscheinlichkeit auch im Lohnbereich negativ für die Arbeitnehmerin auswirken wird.

GL: Die Variante 1 des Entwurfs macht die Dauer des Mutterschaftsurlaubes von der Anzahl Dienstjahre der Arbeitnehmerin abhängig. Nebst dem, dass die vom Arbeitsmarkt geforderte Flexibilität und Mobilität seiner Arbeitskräfte eingeschränkt wird, sind aus unserer Sicht weder der Arbeitsmarktstatus noch die Dienstjahre ausschlaggebende Kriterien für die Bemessung der Dauer und Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs. Entscheidend ist einzig der Schutz von Mutter und Kind. Aus diesem Grund ist eine einheitliche Lösung für alle erwerbstätigen Frauen anzustreben.

GR: Die Variante 1 knüpft an ein sachfremdes Kriterium an und macht die Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs von der Anzahl Dienstjahre abhängig. Auch wenn die Berücksichtigung des Dienstalters eine häufige und allgemein anerkannte Erscheinung des Arbeitsrechts ist, schiesst die Anknüpfung an dieses Kriterium am Ziel des Mutterschaftsurlaubs vorbei. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass weniger lang beschäftigte Frauen eine kürzere Erholungszeit zu Beginn ihrer Mutterschaft brauchen. Hinzu kommt, dass junge Mütter, die gar noch nicht die Gelegenheit hatten, während längerer Zeit zu arbeiten, benachteiligt werden. Die Abstufung entspricht zudem nicht mehr den heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine Lösung, welche die Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubs von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, stellt für die Frauen ein Mobilitätshemmnis dar. Die Wirtschaft verlangt jedoch Flexibilität und Mobilität. Eine Frau wird in ihrer beruflichen Weiterentwicklung gehindert, wenn durch den Wechsel des Arbeitsplatzes ein Teil ihres Anspruchs auf Mutterschaftsurlaub verloren geht.

JU: Cette variante fait dépendre le droit au salaire en cas de maternité de la longévité des rapports de service. Le droit au salaire s'échelonne entre 8 et 14 semaines en fonction des années de service. Selon les diverses statistiques effectuées, il apparaît que les employées conserveraient, dans la majeure partie des cas, les mêmes prétentions qu'actuellement ou verraient leur situation se péjorer. Cette solution n'est donc pas satisfaisante, étant donné qu'une femme devrait avoir travaillé durant plus de 8 ans pour le même employeur pour obtenir un congé maternité "convenable" de 14 semaines. Elle comporte au surplus deux inconvénients : elle fait dépendre le repos après un accouchement de I'ancienneté des rapports de travail de la mère au lieu de le faire répondre à des critères de santé publique et constitue un frein à la mobilité professionnelle des femmes. Cette solution est par ailleurs peu généreuse et en dessous des normes européennes. Elle coûterait en outre 54 millions supplémentaires aux employeurs, lesquels viendraient s'ajouter aux 411 millions qu'ils versent actuellement (source: AWP no. 12/01).

NW: Bei der Kernfrage vertreten wir die Auffassung, dass der Variante 1 der Vorzug zu geben ist.