Rapport sur les résultats

Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 127Fedlex · Rapport sur les résultats

erscheint gesetzestechnisch nicht sinnvoll, in Art. 40c einen neuen Vertragstyp zu definieren. Einerseits w‰re die Definition eines neuen Vertragstyps systematisch in die zweite Abteilung des Obligationenrechts einzureihen. Andererseits soll mit der neuen Bestimmung kein neuer Vertragstyp geschaffen werden, sondern es sollen alle mˆglichen Nominat- und Innominatkontrakte, die gewisse Voraussetzungen erf¸llen, den Regeln der Art. 40a ff. unterworfen werden. Es geht also in Art. 40c nur darum, diese Voraussetzungen zu nennen. Der Begriff des ìFernabsatzgesch‰ftes" w‰re daher zutreffender.

Beim Vergleich der Definitionen des Fernabsatzvertrages und des Haust¸rgesch‰ftes f‰llt weiter auf, dass bei den Haust¸rgesch‰ften ausschliesslich darauf abgestellt wird, wo dem Kunden das Angebot gemacht wird. Unerheblich ist, wie dem Kunden dann die Waren zugestellt beziehungsweise die Dienstleistungen erbracht werden. Im Gegensatz dazu stellt die Art der "Regelerf¸llung" ¸ber ein f¸r den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem eine der Voraussetzungen dar, unter welchen die Art. 40a ff. auf Fernabsatzgesch‰fte anzuwenden sind. Es stellt sich somit die Frage, ob eine solche Einschr‰nkung Sinn macht.

Wie sich dem Begleitbericht zum Entwurf (Seite 13) entnehmen l‰sst, sollen Rechtsgesch‰fte mit Gewerbetreibenden dann nicht unter die Art. 40a ff. fallen, wenn sich der Gewerbetreibende nur gelegentlich der Fernkommunikationsmittel bedient, also wenn er zum Beispiel nur ausnahmsweise eine Bestellung entgegennimmt. Nur wenn er eine Infrastruktur unterhalte, die den Fernabsatz seiner G¸ter oder Dienstleistungen ermˆgliche, oder der Fernabsatz regelm‰ssige Praxis geworden sei, unterst‰nden die Rechtsgesch‰fte mit ihm den Art. 40a ff. Bereits der Begleitbericht ist in gewisser Weise widerspr¸chlich, wenn einerseits blosse Ausnahmetatbest‰nde im Sinne des genannten Beispiels avisiert werden, andererseits aber bloss Betriebe mit regelm‰ssigem Fernabsatz oder gar eigenem Vertriebssystem (eigentlicher Versandhandel) unter die Bestimmungen der Art. 40a ff. fallen sollen. Die gesetzliche Bestimmung selbst enth‰lt nur das Kriterium des Vertriebssystems f¸r den Fernabsatz, das eigentlich eher darauf hindeutet, dass nur Betriebe, die regelm‰ssig Vertr‰ge ¸ber Telekommunikationsmittel abschliessen, ihre Waren ¸ber ein Vertriebssystem zum Kunden bringen und damit einen erheblichen Teil ihres Umsatzes erwirtschaften (eigentlicher Versandhandel), unter die Bestimmungen der Art. 40a ff. fallen sollen - dies im Gegensatz zu Gewerbebetrieben, die sich bloss gelegentlich solcher Vertriebssysteme bedienen. Begleitbericht und Gesetz stehen also offenbar noch nicht im Einklang und liessen einen sehr weiten Interpretationsspielraum offen. Nach Ansicht der Regierung w‰re es aus Gr¸nden der Rechtssicherheit und zum Schutze des Konsumenten und des Anbieters notwendig, im Gesetz und in der Botschaft dazu eindeutiger und klarer Stellung zu beziehen. Die Regierung ist jedenfalls der Ansicht, dass die Anwendung der Art. 40a ff. OR nicht bloss auf den eigentlichen Versandhandel beschr‰nkt werden soll. Vielmehr sollte sich jeder Anbieter von Waren oder Dienstleistungen beim Fernabsatz an die vorgeschlagenen Regelungen halten m¸ssen, es sei denn, es handle sich tats‰chlich um eine blosse Ausnahme in dem Sinne, dass der Betreffende ein Gesch‰ft betreibt, das auf "Laufkundschaftì beruht, und bloss hin und wieder Auftr‰ge eines Kunden, etwa weil dieser krank ist o.‰., annimmt.

Der jetzige Vorschlag ist schliesslich auch noch in folgender Hinsicht problematisch: So wie Art. 40c Abs. 1 formuliert ist, h‰tte der Kunde in einem Zivil-