Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 130Fedlex · Rapport sur les résultats
Vertragsabschluss bei gewissen Methoden sch¸tzen soll, insbesondere dort wo keine gesetzlichen Formvorschriften bestehen.
Wie bereits erw‰hnt, fehlt in dieser Bestimmung die Ausnahme des Geltungsbereiches von Fernabsatzvertr‰gen, wenn der "Kunde" die Vertragsverhandlungen ausdr¸cklich gew¸nscht hat.
Nicht klar ist zudem was ein "im Rahmen eines f¸r den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem" heisst. Im Begleitbericht auf Seite 13, drittunterster Abschnitt, sollen damit die F‰lle der bloss gelegentlichen Verwendung einer Fernkommunikationstechnik ausgeschlossen werden. Diese Ausnahme wird wohl selten zum Tragen kommen, das die meisten in der Wirtschaft t‰tigen Unternehmen zum Vertrieb ihrer Waren auch die herkˆmmliche Post benutzen. Sollten sich dennoch auch solche Unternehmen auf den Ausnahmetatbestand stellen d¸rfen, m¸sste die Norm anders formuliert werden.
Zudem scheint mir dieses Kriterium in der Praxis schwierig anwendbar zu sein. Wie soll der Konsument wissen, ob er ein Widerrufsrecht hat. Muss er zuerst die betriebliche Praxis des Anbieters studieren, um zu erfahren, ob er sein (siebent‰giges!) Widerrufsrecht zu Recht aus¸ben kann? Kann er das Widerrufsrecht bedingt aus¸ben? Was geschieht in der Zwischenzeit mit den Waren?
Wiederum nicht einzusehen ist ñ zumindest aus systematischer Sicht ñ warum gerade Versteigerungen, welche wohl am ehesten eine latente ‹berrumpelungsgefahr aufweisen, nicht unter das Widerrufsrecht fallen sollten. W‰re es tats‰chlich der Wille des Gesetzgebers, un¸berlegte Vertragsabschl¸sse zu verhindern, m¸sste er konsequenterweise auch hier ein Widerrufsrecht einf¸hren. (Als Gegner des grunds‰tzlichen Widerrufsrechts ist mir nat¸rlich eine solche Ausnahme dennoch genehm.) Aus dieser Formulierung geht jedenfalls hervor, dass der Gesetzgeber auf sehr willk¸rliche Art und Weise bestimmt, welche Vertragsabschlussmethoden ein Widerrufsrecht mit sich bringen und welche nicht. Dies widerspricht aber einer liberalen Wirtschaftsordnung.
Auch die Ausnahmen gem‰ss lit. b und c erscheinen mir zum einen unklar und zum anderen unlogisch. Zudem gibt es viele andere Vertr‰ge, die im Fernabsatz sofort erf¸llt werden.
SAirGroup Der Begleitbericht zur Vorlage verschweigt, dass der Entwurf teilweise weitergeht als das geltende EU-Recht (vgl. Randziffer 5). Das im Vergleich zur Schweiz stark ausgebaute Konsumentenschutzrecht der EU kennt bei den Fernabsatzvertr‰gen kein Widerrufsrecht f¸r Buchungen im Reisemarkt. Artikel 3 Absatz 2 der Richtilinie 97/7 EG (Dokument 3971-0007) ¸ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschl¸ssen im Fernabsatz schliesst das Widerrufsrecht u.a. aus f¸r Vertr‰ge ¸ber die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Befˆrderung, Lieferung von Speisen und Getr‰nken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Lieferer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu erbringen". Es scheint, dass die Gesetzesvorlage diesen Ansatz teilweise ¸bernommen, jedoch nicht konsequent zu Ende gedacht hat, indem es in Art. 40a Absatz 2 lit. a-c. OR zwar schnell verderbliche G¸ter nicht den neuen Bestimmungen unterstellt, dabei aber verkennt, dass es auch schnell verderbliche Dienstleistungen gibt wie Flugbefˆrderungen, Hotel¸bernachtungen und Automieten, die in einem zum voraus genau bestimmten Zeitpunkt erbracht werden m¸ssen (Ein aufgrund einer Annulation leer bleibender Passagiersitz