Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
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handì zu treffen, d.h. gelieferte Waren zu pr¸fen und dann innerhalb kurzer Frist zu entscheiden, ob er sie behalten oder zur¸ckgeben will156. Nach Art. 6 Abs. 1 FARL beginnt die Widerrufsfrist bei Waren daher erst zu laufen, wenn diese beim Kunden eingetroffen sind. Der VE l‰sst demgegen¸ber den Kunden bloss weitere sieben Tage im Ungewissen und hˆhlt den vorgegaukelten Schutz g‰nzlich aus. Gerade die Anbieter von Produkten, bei denen der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen w¸rde, werden mit dem Versand bis zum Ablauf der Widerrufsfrist zuwarten, ihren Informationspflichten aber umgehend per E-Mail nachkommen. Die Gr¸nde, die der Begleitbericht157 ins Feld f¸hrt, belegen, auf welch schwachen Beinen die gesamte Regelung steht. Hier sollte der Gesetzgeber Farbe bekennen: Entweder stellt er ein Widerrufsrecht bereit, das im konkreten Fall die erwartete Wirkung zeigt, oder es ist - nach der hier vertretenen Auffassung - darauf zu verzichten. Zahnlose Papiertiger schw‰chen lediglich das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung.
Das Widerrufsrecht ist zeitlich unlimitiert, solange der Anbieter seine
158. Im Gegensatz dazu Informationspflichten aus Art. 40d VE-OR nicht erf¸llt
verl‰ngert sich nach Art. 6 Abs. 1 FARL die Widerrufsfrist auf drei Monate. Aus Gr¸nden der Rechtssicherheit verdient eine zeitliche Befristung den Vorzug.
VIT Ein Widerrufsrecht ist insbesondere f¸r Vertr‰ge, die ¸ber das Internet abgeschlossen werden, nicht nˆtig, da wie erw‰hnt, diese Vertr‰ge in einer ganz anderen Situation abgeschlossen werden als Haust¸rgesch‰fte.
Der Konsument ist ausreichend informiert, oder er hat auf jeden Fall (dies im Unterschied zu den Haust¸rgesch‰ften) die Mˆglichkeit, sich zu informieren. Es reichen daher die ¸blichen zivilrechtlichen Mittel (Anfechtbarkeit und Nichtigkeit) aus.
Die vorgeschlagene Bestimmung w¸rde den E-Commerce behindern. Keinesfalls d¸rfen jedoch die Lieferanten durch das Widerrufsrecht st‰rker belastet werden als im EU-Recht.
zu Art. 40e Abs. 2 OR
Die Terminologie ist unbefriedigend. Was heisst "einen Vertrag beantragen"?
Zudem d¸rfte es unpraktisch sein, wenn kumulativ sowohl der Vertragsschluss wie auch die Kenntnis von den Informationen f¸r den Beginn des Fristenlaufes notwendig sind. Fristen m¸ssen von den Parteien ohne lange Diskussionen berechnet werden kˆnnen.
zu Art. 40e Abs. 3 OR
Die Regel, wonach der Lieferant den Erhalt der Information gem‰ss Art. 40d OR durch den Konsumenten zu beweisen hat, ist nicht praktikabel. Sofern dieser Beweis nicht gelingt - er kann insbesondere bei elektronischer ‹bermittlung der nach Art. 40d OR geforderten Informationen in der Regel nicht sicher gef¸hrt werden - w¸rde diese bedeuten, dass die Widerrufsfrist nie
156 B‹LOW (Fn 5), 1294; MICKLITZ (Fn 57), A 3 Rdnr. 72. 157 Ziff. 210.09. 158 Nach DORNIER ([Fn 23] N 476 ff.) unterliegt das Widerrufsrecht der 10-j‰hrigen Verj‰hrungsfrist des Art. 127 OR.