Rapport sur les résultats
Consultation 2001/2: Loi fédérale sur le commerce électronique · 255 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 226Fedlex · Rapport sur les résultats
SGV Die ƒnderung steht wiederum in keinem direkten Zusammenhang mit dem
elektronischen Gesch‰ftsverkehr und ist daher abzulehnen.
SMBK Bisher konnte Schadenersatz nur in F‰llen von Minderung geltend
gemacht werden. Wir sind gegen eine Ausweitung des Schadenersatzes.
SWICO Es erscheint uns nicht sachgerecht, dass der Schadenersatz nun
gegen¸ber dem alten Recht auch f¸r F‰lle der Minderung eingef¸hrt wird.
Es ist u.E. zudem fraglich, ob diese Umstrukturierung dogmatisch richtig ist und nicht zu einer Erweiterung der Haftung des K‰ufers f¸hrt. In der Botschaft muss mindestens festgehalten werden, dass diese Gesetzesbestimmung dispositiver Natur ist.
Zudem sollte in Art. 209a, Abs. 2 terminologisch von mittelbarem statt von weiterem Schaden gesprochen werden.
Swissmem Diese ƒnderung ist im Zusammenhang mit der Einf¸hrung der Nach-
besserungspflicht des Verk‰ufers zu sehen. Bis jetzt galt die Regelung, insbesondere die Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden, nur bei der Wandelung; jetzt ist sie auch bei der - neu eingef¸hrten - Nachbesserung anwendbar.
UNIGe Le remaniement systÈmatique concernant la rÈparation du dommage,
moyen exclu de l'art. 208, mais mentionnÈ ‡ l'art. 209a P-CO, a l'avantage de clarifier les rapports entre les dommages-intÈrÍts et les autres prÈtentions de l'acheteur. Il doit Ítre pleinement approuvÈ.
VFGIEs erscheint uns nicht sachgerecht, dass der Schadenersatz nun gegen¸ber
dem alten Recht auch f¸r F‰lle der Minderung eingef¸hrt wird.
Es ist u.E. zudem fraglich, ob diese Umstrukturierung dogmatisch richtig ist und nicht zu einer Erweiterung der Haftung des K‰ufers f¸hrt. In der Botschaft muss mindestens festgehalten werden, dass diese Gesetzesbestimmung dispositiver Natur ist.
Zudem sollte in Art. 209 a, Abs. 2 terminologisch von mittelbarem statt von weiterem Schaden gesprochen werden.
321.22 Art. 209a
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Diese neue Regelung ist sehr zu begr¸ssen. Schade ist jedoch, dass der
Gesetzesentwurf nicht von den unklaren Begriffen des unmittelbaren und mittelbaren Schadens abr¸ckt. Eine Klarstellung, f¸r welche Schadensposten eine Kausalhaftung und f¸r welche eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast zu gelten hat, w‰re hier am Platz.
TG: cf. art. 208.
TI L'interpretazione della nozione di "danno diretto" e di "danno indiretto" Ë
oggetto di controversie dottrinali, come per altro rilevato dal rapporto esplicativo. Lo scrivente Consiglio osserva che il consumatore dovr‡ in ogni modo provare la causalit‡ tra la non conformit‡ della cosa e l'asserito danno