Rapport sur les résultats

Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages

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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation

Aufgabe der SNB formuliert ist. In den Erläuterungen wird dazu festgehalten, dass diese Bestimmung die Pflicht der Nationalbank beinhaltet, ein geeignetes Distributionsnetz für die Bargeldversorgung zu unterhalten.

Einen Teil dieses Distributionsnetzes stellt die Post zur Verfügung, indem sie durch

eine entsprechende Vorschrift in der Münzverordnung verpflichtet wurde, ihr Poststellennetz im Sinne von öffentlichen Kassen dafür zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 5 Münzverordnung). Die Logistik, welche dieses Bargeldhandling im Auftrag der Nationalbank erfordert, ist aufwendig und für die Post klarerweise ein Verlustgeschäft, das sie im Interesse der gesamten Wirtschaft erbringt und dessen Kosten sie vollumfänglich selber tragen muss. Ziel der Post ist es deshalb klarerweise, diesen Auftrag zur Führung von sogenannten öffentlichen Kassen nicht mehr wahrnehmen zu müssen, resp. ihre Leistun-

gen abgegolten zu erhalten.

Sollte hier ein Ansatz dazu geschaffen sein, nach neuen Lösungen zu suchen, würden wir dies begrüssen und die entsprechenden Bemühungen unterstützen.

5.03 SNB Art. 5 Abs. 2

Wir regen an, den Katalog der SNB-Aufgaben wie folgt zu erweitern:

e. Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei.

Damit die SNB ihre Aufgabe, die Geld- und Währungspolitik zu führen, wirksam erfüllen kann, ist sie auf ein funktionstüchtiges und stabiles Finanzsystem angewiesen. Die sog. Risiken für die Systemstabilität finden deshalb in jüngerer Zeit wachsende Aufmerksamkeit in den internationalen Gremien der Zentralbanken.

Verschiedene Aufgaben, welche die SNB wahrnimmt, tragen konkret zur Stabilität des Finanzsystems bei. Den wertvollsten Beitrag erbringt die SNB zweifellos mit der Führung einer preisstabilitätsorientierten Geldpolitik. Zu denken ist aber auch an ihre Rolle als Lender of last resort (abgedeckt mit Abs. 2 lit. a) und an die Überwachung systemrelevanter bargeldloser Zahlungssysteme (abgedeckt mit Abs. 2 lit. c). Weiter dient die Beobachtung und Analyse der Entwicklung auf den Finanzmärkten, wie sie in der Statistiktätigkeit der SNB zum Ausdruck kommt, einer höheren Transparenz des Finanzmarktgeschehens und fördert damit indirekt die Systemstabilität. Schliesslich wirkt die SNB an der Gestaltung der Rahmenbedingungen des Finanzplatzes Schweiz mit, indem sie Beiträge zur Gesetzgebung im Finanzbereich sowie zur Konzeption von Finanzmarktinfrastrukturen erbringt. Ein neu geschaffenes Kompetenzzentrum für die Stabilität des Finanzsystems im II. Departement bezweckt, die innerhalb der SNB hiefür verfügbaren Ressourcen zu bündeln. Die vorgeschlagene Ergänzung des Gesetzestextes mit einer neuen lit. e macht den engen Bezug zwischen dem Aufgabenartikel 5 sowie Art. 14-16 E-NBG (Statistiktätigkeit) und Art. 18 E-NBG (Überwachung von Zahlungssystemen) sichtbar.

Art. 5 Abs. 4

Wir beantragen, Abs. 4 wie folgt zu ändern:

Soweit sie Bankdienstleistungen für den Bund erbringt, handelt die Nationalbank im Auftrag der zuständigen Bundesstellen.

Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 E-NBG könnte den Eindruck entstehen lassen, die SNB habe - im Sinne einer Verpflichtung - als Bankier des Bundes zu wirken. Diese Lesart stünde im Widerspruch zum Konzept, dass die SNB keinem Kontrahierungszwang mehr unterliegen soll. Gemäss Art. 11 E-NBG ist die Aufgabe als Bankier des Bundes nicht länger eine gesetzliche Obliegenheit, sondern eine Befugnis der SNB (vgl. Expertenbericht, S. 105, 114 f.). In Art. 5 Abs. 4 E-NBG sollte deshalb verdeutlicht werden, dass die SNB unter den Voraussetzungen von Art. 11 E-NBG Bankdienstleistungen für den Bund erbringt. Die Einleitung "Soweit sie Bankdienstleistungen für den Bund erbringt ....." schafft hier die erwünschte Klarheit.

5.08 RBA Unterstützung Position SBV

5.09 VSKB Unterstützung Position SBV

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