Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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LU: Wir erlauben uns die Bemerkung, dass im Vorentwurf die dogmatische Stringenz bei verschiedenen Begriffen vermisst wird: So werden in der Vorlage die Begriffe "Entscheid" und "Urteil" verwendet (vgl. Art. 204 und 205 VE-ZPO), ebenso "Prozess" und "Verfahren" (vgl. die Verwendung von "Prozesskosten", "Prozessführung" und "Prozessleitung" im Allgemeinen Teil, aber "Verfahrens-Arten" im Besonderen Teil).

Zentrale Änderungsanträge

1. Flexiblere Prozessgestaltung

Die Gestaltung des Prozesses (Rechtsschriftenwechsel, Verhandlungen) ist der Richterin/dem Richter vorzubehalten (vgl. Bemerkungen zu Art. 137 Absatz 2, 212 Absatz 2, 214 Absatz 1, 238 Absätze 1 und 2, 239 sowie 293 VE-ZPO).

2. Umfassendes Instruktionsrichtersystem

Der Prozess muss weitestgehend durch die Instruktionsrichterin/den Instruktionsrichter geführt werden können (vgl. Bemerkungen zu Art. 113 Absatz 1, 114, 149 Absatz 2, 214 Absatz 2, 217, 220, 222 sowie 239 VE-ZPO).

3. Entscheideröffnung

Die Eröffnung von Urteilen und Entscheiden im Dispositiv ist allgemein zu regeln und darf im Hauptanwendungsfall, dem summarischen Verfahren, nicht ausgeschlossen sein (vgl. Bemerkungen zu Art. 230, 231, 232, 265 Absatz 2 sowie 289 VE-ZPO).

4. Kostendeckende Gerichtskostenvorschüsse

Es ist die Möglichkeit zu schaffen, Kostenvorschüsse in Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten einzufordern (vgl. Bemerkungen zu Art. 87 VE-ZPO).

5. Einfachere Beweisverfügungen

Beweisverfügungen können, aber müssen nicht mehr als die Bezeichnung der zu erhebenden Beweise enthalten (vgl. Bemerkungen zu Art. 218 Absatz 2 sowie 219 VE-ZPO).

6. Eingliederung der dringlichen Fälle ins vereinfachte Verfahren

Die Regeln über die Dringlichkeit sind dem vereinfachten Verfahren zuzuweisen (vgl. Bemerkungen zu Art. 118 Absätze 1 und 2 sowie 237 VE-ZPO).

7. Bestreitungslast

Es ist die Pflicht zur ausdrücklichen Bestreitung vorzusehen (vgl. Bemerkungen zu Art. 145 Absätze 2 und 3 sowie 212 [recte: 211] Absatz 2c VE-ZPO).

8. Vereinfachte Regelung des Rechtsmittelverfahrens

Das Rechtsmittelverfahren ist nicht vollumfänglich den Regeln des erstinstanzlichen Verfahrens zu unterstellen (vgl. Bemerkungen zu Art. 286 sowie im Anschluss an Art. 297 VE-ZPO).

NE: Nous attirons toutefois votre attention sur le fait que ce projet entraînera pour des cantons comme les nôtres des coûts nouveaux difficilement supportables, spécialement dans la conjoncture actuelle. Nous demandons à ce que le projet prenne en considération cet aspect financier notamment en ce qui touche les