Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
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dieses Thema vom Gesetzgeber angesprochen werden soll, oder ob es nicht eher Sache der Prozessrechtliteratur wäre, für Extremfälle angemessene Behandlung im Rahmen prozessrechtlicher Treuepflichten zu thematisieren. Dabei fiele in Betracht, dass die Frage der Missbräuchlichkeit von der Partei in guten Treuen aus subjektiver Perspektive betrachtet werden kann und insbes. für eine minderbemittelte Partei auch eine objektiv relativ kleine Differenz bedeutsam sein kann (ansonsten man "de minimis non curat praetor" explizit einführen müsste ...). Es sollte also klargestellt werden, dass – wenn die "Verbindlichkeit" von Vergleichsstandpunkten nicht explizit eingeführt wird – der Gesetzgeber nicht eine absolute Unverbindlichkeit statuieren will, sondern rechtsmissbräuchliches Verhalten (weiterhin) sanktioniert werden kann.
Regelung des SchK-Beschwerdeverfahrens: Eine CH-ZPO erfüllt ihren Zweck nur, wenn sie aus einem Guss und umfassend ist. Es sind keine Gründe ersichtlich einzelne Bereiche deshalb auszuklammern, weil allenfalls die kantonale Behördenorganisation mitangerührt werden könnte. Dies ruft nach einem expliziten Einschluss auch des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, da – z.B. bez. des Katalogs von § 215 ZH-ZPO – kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb einzelne Geschäfte in Art. 259 CH-ZPO nicht aufgenommen werden. Dies gilt z.B. für Testamentseröffnungen, mit erheblicher faktischer Präjudizwirkung bez. der Wahrnehmung durch Laien sowie bez. der Parteirollenverteilung; regelmässig dürfte es sich zudem hier um civil rights handeln, weshalb – nicht anders als seinerzeit im Vormundschaftswesen – gerichtliche Beurteilung ohnehin unvermeidlich ist (es fällt schwer vorzustellen, dass weiterhin lokale "Amtsschreiber" und ähnliche Funktionen bei der Testamentserrichtung als Urkundsperson und in der Testamentseröffnung als Behörde wirken können, ohne dass die für die freiwillige Gerichtsbarkeit typische Offizialmaxime ad absurdum geführt und das Vertrauen in die staatlichen Behörden verletzt ist). Zu bedenken ist nämlich, dass schweizerische Testamentseröffnungen international schon materiellrechtlich an einem gewissen "Glaubhaftigkeitsdefizit" leiden, welches nicht noch durch kantonale Partikularismen weiter zu vertiefen ist. Gleiches gilt bez. der Genehmigung von Unterhaltsverträgen. Anerkennung und Vollstreckbarkeit solcher Titel ist entscheidendes Merkmal eines funktionierenden Rechtsverkehrs und sollte einheitlich sichergestellt werden.
Im Sinne einer Anregung zu prüfen wäre sodann eine Ordnung, wie "Prozesse mit komplexen wissenschaftlichen oder technischen Fragestellungen" (Terminologie SPÜHLER, FS Schmid, Zürich 2001 – der eine oder andere "gewöhnliche" Bau-/Werkmangelprozess dürfte in diese Kategorie fallen) adäquat abzuwickeln sind. Zwar werden bestehende Handelsgerichte in ihrem Bestand geschützt, doch stellen sich "handelsgerichtliche Fragen" typischwerweise in allen Gerichtssprengeln der Schweiz und insbesondere auch in ganz landläufigen Verfahren mit relativ kleinem Streitwert "gewöhnlicher" Beteiligter, wo der Einbezug von Experten aus regional zusammengesetzten Kammern nützlich sein könnte. Hinzu kommt, dass ein einheitlicher, schweizweiter Standard relevanter Sondergerichte sinnvoll und nicht auf die Handels- und die materiellrechtlich vorgegebenen Miet- und Arbeitsgerichte zu beschränken, sondern auf Familien- und Vormundschaftsgerichte (und allenfalls eben etwa auch auf "Baukammern") auszudehnen wäre, um in weit weniger spektakulären, für die Einzelnen aber nicht minder einschneidenden Verfahren fachliche Standards zu gewährleisten (nebst Kindergesprächen sei z.B. auch auf Art. 397a ff. ZGB bez. FFE hingewiesen).