Rapport sur les résultats

Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages

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Parteien / Partis politiques / Partiti politici:

PLS: S'agissant du placement à des fins d'assistance, il paraît nécessaire

de clarifier le rôle du curateur dans la procédure et celui d'un avocat d'office (art. 40).

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni inteessate:

DJS: Im Falle der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 416ff. VE

ZGB soll die betroffene Person immer und unverzüglich einen Verfahrensbeistand erhalten. Über Art. 314a Abs. 1 ZGB (geltendes Recht) wird diese Bestimmung auch für das Kindesschutzverfahren zur Anwendung kommen. Diese Regelung ist zu begrüssen. Hingegen muss das Recht auf einen Verfahrensbeistand dahingehend präzisiert werden, dass es sich, wie Art. 297f Abs. 2 ZGB dies statuiert, um einen Rechtsbeistand handeln muss, d.h. Beistand durch eine juristisch ausgebildete Person, was in der Regel ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin sein wird. Ein Beistand bzw. eine Beiständin im Verfahren macht nur einen Sinn, wenn diese Person rechtliche Unterstützung professionell bieten kann, stehen doch auf Behördenseite auch professionelle Personen zur Verfügung. Für die soziale Betreuung steht bereits die Vertrauensperson zur Verfügung.

Pro Mente Sana: Als grossen Fortschritt begrüssen wir grundsätzlich auch den

Vorschlag von Art. 40, wonach bei fürsorgerischen Unterbringungen der betroffenen Person unverzüglich ein Beistand oder eine Beiständin für das Verfahren zu ernennen ist, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unverhältnismässig erscheint. Es ist unseres Erachtens jedoch sachlich richtiger, in diesem Zusammenhang den Begriff des Verfahrensvertreters einzuführen. Damit wird besser zum Ausdruck gebracht, dass die ernannte Person ausschliesslich die Aufgabe hat, die Rechte der betroffenen Person zu wahren. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass bei den betroffenen Personen der Eindruck entsteht, dass mit der Mandatierung eine Beistandschaft errichtet wird, die in ihre Handlungsfreiheit oder –fähigkeit eingreift.

SSV: Hier sollte die Entschädigungsfrage gleich wie in Art. 30 Abs. 2 gere-

gelt werden. Auch hier ist jedoch keine primäre finanzielle Zuständigkeit des Gemeinwesens (Art. 392 Abs. 3 VE ZGB) vorzusehen

Uni NE: Cette disposition n'appelle aucun commentaire de notre part.

Vorschläge / Propositions / Proposte

Kantone / Cantons / Cantoni:

ZG: "... sofern dies nach den gesamten Umständen als notwendig er-

scheint."

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni inteessate:

DJS: neu Art. 40 Verfahrensbeistandschaft: Die Kindes- und Erwachse-

nenschutzbehörde ernennt der betroffenen Person unverzüglich