Rapport sur les résultats

Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages

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mittels der staatsrechtlichen Klage nach Art. 83 lit. b OG. Bisher stand diese für Vormundschaftsbehörden nur in zwei Fällen offen, nämlich für Streitigkeiten über die Befugnisse und Obliegenheiten der Vormundschaftsbehörde der Heimat und über den Wohnsitzwechsel des Mündels (Art. 83 lit. e OG), und setzte für die übrigen interkantonalen staatsrechtlichen Streitigkeiten stets eine Klage der Kantonsregierung voraus (Art. 83 lit. b OG; BGE 109 Ib 76).

a) Unklar ist zunächst der im Bericht zum VE-Verfahren (S. 10)

enthaltene Hinweis auf die künftige Einheitsbeschwerde einerseits und Art. 106 Abs. 1 lit. b Entwurf des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) anderseits, befasst sich diese Bestimmung doch gerade nicht mit der Einheitsbeschwerde, sondern mit der Klage. Es fragt sich daher, ob nach dem Willen des Revisionsgesetzgebers nach Inkrafttreten des BGG wiederum die Klage oder aber die Einheitsbeschwerde gelten soll.

Unklar ist ferner, ob nach dem Willen des Revisionsgesetzgebers die vorgesehene Regelung nur für negative oder auch für positive Kompetenzkonflikte Platz greift. Gemäss Art. 60 VE-Verfahren und dem Bericht zum VE-Verfahren (S. 39) können nebst den ihre Zuständigkeit bestreitenden auch diejenigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Berufung erheben, welche im Kompetenzstreitigkeitsverfahren nach Art. 4 VE-Verfahren ihre Zuständigkeit beansprucht haben und vor der kantonalen Aufsichtsbehörde unterlegen sind. Demgegenüber erklärt der Bericht zum VE-Verfahren (S. 10 oben) das Verfahren nach Art. 4 auf negative Kompetenzkonflikte anwendbar, was dem in dieser Bestimmung enthaltenen Verweis auf Art. 2 VE-Verfahren entspricht, dessen dritter Absatz ausschliesslich den Fall des negativen Kompetenzkonflikts regelt.

b) Sodann bedeutet die Möglichkeit der Behördenberufung gegen

Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden einen Einbruch in das Prinzip der doppelten Instanz, da die kantonale Aufsichtsbehörde in solchen Fällen in einem Zweiparteienverfahren

– sei es über zwei Behörden des eigenen Kantons, sei es über eine Behörde des eigenen Kantons und eine ausserkantonale Behörde – als einzige kantonale Instanz urteilt. Das Erfordernis zweier dem bundesgerichtlichen Verfahren vorgeschalteter kantonaler Gerichtsinstanzen sollte nach Auffassung des Bundesgerichts auch im Bereich der Kompetenzkonflikte erstinstanzlicher Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Art. 4 VE-Verfahren gelten und nicht nur im Fall, in dem die eine Behörde gemäss Art. 3 VE-Verfahren einen positiven oder negativen Zuständigkeitsentscheid fällt, der von der betroffenen privaten Partei bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und anschliessend mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden kann, so dass der Grundsatz der doppelten Instanz auch hier gewahrt bleibt.

Das in Art. 4 VE-Verfahren in Verbindung mit dem revidierten Art. 44 lit. f OG vorgesehene Zweiparteienverfahren zwischen zwei sich weder einigenden noch selbst entscheidenden Kin-