Rapport sur les résultats

Consultation 2003/137: Avant-projet de révision du Code civil (protection de l'adulte, droit des personnes et droit de la filiation); Avant-projet de loi fédérale réglant la procédure devant les autorités de protection de l'enfant et de l'adulte · 133 pages

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des- und Erwachsenenschutzbehörden wirft eine weitere Frage auf. Wird dieses Verfahren mit bundesgerichtlichem Berufungsentscheid abgeschlossen, ist die Zuständigkeit der einen Behörde höchstrichterlich bestimmt. Die betroffenen Privatpersonen, die bisher nicht am ausschliesslich zwischen den beiden Behörden durchgeführten Verfahren beteiligt waren, haben nun die Möglichkeit, ihrerseits die Zuständigkeit mit Beschwerde nach Art. 45 VE-Verfahren bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und anschliessend mit Berufung beim Bundesgericht zu bestreiten. Abgesehen vom Problem der Verbindlichkeit des ersten, auf Behördenberufung hin ergangenen Bundesgerichtsentscheids wäre eine solche Ordnung wenig prozessökonomisch, hätte doch das Bundesgericht hintereinander in zwei Berufungsverfahren über die gleiche Zuständigkeitsfrage zu befinden. Diese Verfahrensregelung sollte im Sinne eines einmaligen Instanzenzugs ans Bundesgericht überarbeitet werden.

Kantone / Cantons / Cantoni:

ZH: Im Zusammenhang mit der Einführung des Bundesgesetzes zum

Haager Adoptionsübereinkommen (BG-HAÜ; LS 211.221.31) wurde Art. 44 Bst. d des Bundesrechtspflegegesetzes (SR 173.110) geändert. Allerdings wurde damals versehentlich die Berufungsmöglichkeit nur gegen die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 17 BG-HAÜ vorgesehen, nicht aber gegen die Errichtung einer Vormundschaft gemäss Art. 18 BG-HAÜ oder gegen die Wegnahme des Kindes gemäss Art.19 BG-HAÜ. Anlässlich der Jahrestagung 2002 der VBK und des VSAV wurde auf diesen Mangel hingewiesen (vgl. ZVW 1/2003, S. 35). Im vorliegenden Vorentwurf wurde nun eine teilweise Korrektur vorgenommen, jedoch nur bezüglich Art. 18 BG-HAÜ. Da die Wegnahme eines Kindes gemäss Art.19 BG-HAÜ einer Entziehung der elterlichen Obhut gleichkommt, gegen welche die Berufung ans Bundesgericht möglich ist, ist die Berufung auch gegen die Wegnahme gemäss Art.19 BG-HAÜ zu gewähren.

Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:

Uni NE: Nous espérons que l'article 60 ne débouche pas sur un rétrécisse-

ment du champ d'application du recours en réforme. Si tel n'est pas le cas, cette disposition nous satisfait.

Art. 61 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Art. 61 Référendum et entrée en vigueur

1 La présente loi est sujette au référendum facultatif.

2 Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur.