Rapport sur les résultats

Consultation 2004/103: Loi fédérale sur l'introduction de l'initiative populaire fédérale et révision de la législation fédérale sur les droits politiques · 203 pages

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Bundeskanzlei: Volksrechtsreform und Revision BPR. Vernehmlassungsergebnisse 2004/05 p. 167/203 Chancellerie fédérale: Réforme des droits populaires et révision de la LDP. Résultats de la consultation

Cancelleria federale: Riforma dei diritti politici e revisione della LDP. Risultati della consultazione

angemessenen, offenen und seit rund zehn Jahren problemlos praktizierten Regelung. Deshalb bitten wir Sie dringend, von der vorgeschlagenen Awenderung abzusehen." (GL; zu weiteren Zusammenhängen vgl. hiernach, Ziff. 431 BPR Art. 50 Abs. 2)

433. "Die präzisere Umschreibung, was Stellvertretung bedeutet, wird begrüsst, da der Ausdruck 'Stellvertretung' in der bisherigen Fassung nicht meint, eine Drittperson könne für die stimmberechtigte Person stimmen. Dieses mögliche Missverständnis wird mit der neuen Fassung vermieden." (ZG)

434. "Il est judicieux d’abandonner la notion de vote par procuration, qui pouvait effectivement porter à confusion. Le canton de Fribourg prévoit expressément que 'la personne exerçant son droit de vote dépose elle-même dans l’urne l’enveloppe de vote contenant le bulletin de vote ou la liste électorale' (art. 17 al. 3 LEDP). La nouvelle formulation fédérale, qui réserve expressément les solutions cantonales, est judicieuse." (FR)

435. "Basel-Stadt und einige weitere Kantone lassen unter gewissen Voraussetzungen wie Krankheit und Invalidität die Stimmabgabe durch Dritte zu. Diese bisweilen als Stellvertretung bezeichnete besondere Art der Stimmabgabe umfasst nicht nur die Abgabe des Stimm- oder Wahlzettels an der Urne, sondern auch das Ausfüllen des Stimm- oder Wahlzettels nach Weisung der stimmberechtigten Person bei einer entsprechenden körperlichen Behinderung (vgl. u.a. § 9 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen [Wahlgesetz] Basel-Stadt [SG BS 132.100], § 7 Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte Basel-Landschaft [GS BL 27.820] und HANGARTNER/KLEY, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, § 4 N 178). Eine weitergehende Stellvertretung im Rahmen der Stimmabghabe ist nicht zulässig. Diese baselstädtische Bestimmung, die seit über zehn Jahren zu keinen Problemen oder gar zu Missbräuchen geführt hat, hat sich bewährt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Begriff der Stimmabgabe durch Stellvertretung in Art. 5 Abs. 6 BPR viel enger zu verstehen sein soll als er in verschiedenen kantonalen Gesetzen umschrieben ist. Die Einschränkung der Stimmabgabe durch Dritte auf die Abgabe des Stimm- und Wahlzettels in Art. 5 Abs. 6 VE BPR erscheint uns daher eher als materielle Änderung denn als blosse Klarstellung der bisherigen Rechtslage. Der neu vorgeschlagene Art. 5 Abs. 6 VE BPR erscheint uns wenig sinnvoll und überflüssig. Soweit es lediglich die Überbringung der ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel sowie des Stimmrechtsausweises betrifft, kann auch von der brieflichen Stimmabgabe Gebrauch gemacht werden. Falls die Stimmberechtigten selbst nicht zu einem Gang zum Briefkasten in der Lage wären, können sie jede Drittperson damit beauftragen. – Da auch eine eingeschränkte technische Stellvertretung, wie sie in Art. 5 Abs. 6 VE BPR vorgesehen ist, gegen Missbräuche zumindest in Form der Nichtabgabe der Stimme nicht gefeit ist, scheinen uns keine zwingenden Gründe für ein Verbot des Ausfüllens des Stimm- oder Wahlzettels durch eine Drittperson nach Weisung der stimmberechtigten Person zu sprechen. Besondere Beachtung verdienen in desem Zusammenhang aber auf jeden Fall körperlich Behinderte. Gemäss Art. 6 BPR haben die Kantone dafür zu sorgen, dass auch strinmmen kann, wer wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen vorzunehmen. Der Anspruch körperlich Behinderter auf ein Verfahren, das ihnen ermöglicht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, ergibt sich auch unmittelbar aus der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV) (vgl. HANGARTNER/KLEY, aaO., § 4 N 180f). Verschiedene Kantone sehen zum Zwecke der wahrung dieses Anasprucvhs eine Stimmabgabe duch Stellvertretung im Sinne des Ausfüllens des Stimm- oder wahlzettels nach weisung dwer astimmberechtrigten Persopn vor (vgl. u.a. § 9 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen [Wahlgesetz] Basel-Stadt, SG 132.100, § 7 Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte Basel-Landschaft, GS 27.820 und HANGARTNER/KLEY, aaO., § 4 N 181). Dieses Vorgehen ist eine der wenigen denkbaren einfachen und effizienten Möglichkeiten, um