Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Fehlender Schutz des Subunternehmers:
Das vorgeschlagene Forderungspfandrecht des Subunternehmers an der Vergütungsforderung des Hauptunternehmers gegenüber dem Bauherrn schlägt in zahlreichen Fällen fehl und vermag deswegen die Interessen des Subunternehmers insgesamt höchstens unzureichend zu schützen, dies obwohl das Bauhandwerkerpfandrecht doch gerade das tatsächliche Beitragen zum Mehrwert eines Grundstückes schützen will. Dieser grosse Widerspruch erstaunt und es ist deswegen wichtig, dass in ihrem Entwurf auf die vorgeschlagenen Änderungen des Bauhandwerkerpfandrechtes verzichtet wird. Wir empfehlen Ihnen, in diesem Zusammenhang das Rechtsgutachten von Herrn Prof. Dr. Rainer Schumacher betreffend der Revision des Bauhandwerkerpfandrechtes Art. 837 ff ZGB (24. Sept. 2002) zu konsultieren. Unser Verband unterstützt vollumfänglich die Ergebnisse und Schlussfolgerungen dieses Gutachtens. Insbesondere bei folgenden Konstellationen geht in ihrem Revisionsvorschlag nach unserem Ermessen der anvisierte Schutz des Subunternehmers zum Teil völlig verloren:
- Der Bauherr hat den Hauptunternehmer bereits vergütet, während dieser
den Subunternehmer nicht (bzw. nicht vollständig) entschädigt hat.
- Der Leistungsteil des Subunternehmers, der z. B. zu Einheitspreisen liefert,
lässt sich in vielen Fällen nicht aus dem Vergütungsanspruch des Generalunternehmers gegenüber dem Bauherrn (z. B. Pauschalhonorar) ausklammern, weil er sich nach anderen Kriterien bemisst. Das vorgeschlagene Forderungspfandrecht des Subunternehmers ist somit sachfremd.
- Der Hauptvertrag zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer
einerseits und der Subunternehmervertrag anderseits sind zwei verschiedene, selbständige Verträge, weshalb eine Verknüpfung der beiden Verträge hinsichtlich der betreffenden Forderung des Subunternehmers konzeptionell falsch ist.
- Subunternehmer können ihrerseits wieder Sub-Subunternehmer einsetzen.
Deren Schutzbedürfnis zollt der Revisionsentwurf keine Beachtung. Vielmehr zeigt sich hierbei erneut die materielle Schwäche des Revisionsentwurfs. Denn das Institut des Bauhandwerkerpfandrechts rechtfertigt sich bekanntlich in erster Linie dadurch, dass derjenige Schutz erhalten soll, der mit seiner Leistung tatsächlich zum Mehrwert des Grundstücks beiträgt. Nach dem Revisionsentwurf wird indessen das letzte Glied einer entsprechenden Vertragskette, das tatsächlich zur Werkschöpfung beiträgt, nicht geschützt, sondern im Gegenteil geschwächt.
- Die verschiedenen Vergütungsforderungen der Subunternehmer können die
Werklohnforderung des Hauptunternehmers gegenüber dem Bauherrn übersteigen.
- Dem Bauherrn steht gegenüber dem Hauptunternehmer wegen eines Werk-
mangels ein Preisminderungsrecht zu, womit sich ein allfälliges Forderungspfandrecht des Hauptunternehmers vermindert. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Schutz des Subunternehmers hierbei geschmälert werden soll, wenn dieser gegenüber dem Hauptunternehmer ein mängelfreies Werk abgeliefert hat.
In Ihrem Entwurf wird nicht berücksichtigt, dass der Hauptunternehmer stets durch den Bauherrn oder dessen Vertragspartner (z.B. GU) bestimmt wird. Der vom Hauptunternehmer beigezogene Subunternehmer hat keinen Einfluss dar-