Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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Art. 839 Abs. 2 ZGB fest, wenn bis dann kein Bauhandwerkerpfandrecht auf Begehren des Hauptunternehmers im Grundbuch vorgemerkt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt kann aber das Subunternehmen diesbezüglich gar nicht mehr aktiv werden.

Schlussfolgerungen:

Das Bauhandwerkerpfandrecht basiert auf der Überzeugung, dass der durch das Bauen entstandene Mehrwert eines Grundstückes die Forderungen der Handwerker und Unternehmer, die durch ihre Leistungen zur Wertvermehrung beigetragen haben, sichern soll. Ihr Entwurf höhlt diesen wichtigen Grundsatz vollständig aus. Wir fordern Sie aus diesen Überlegungen dringend auf, auf die in Ihrem Entwurf vorgeschlagenen Änderungen des Bauhandwerkerpfandrechtes zu verzichten. Die KMU's bilden das Rückgrat unserer Wirtschaft. Es erstaunt uns, dass man vielen KMU's Probleme bereiten will, indem plötzlich eine Geschäftsform, die sich bewährt hat, abgeschafft werden soll.

Prof. Schumacher Rainer:1 A. Kreis der pfandberechtigten Unternehmer

Im Unterschied zum geltenden Recht soll der Kreis der pfandberechtigten Unternehmer drastisch eingeschränkt werden. Die Einschränkung erfolgt durch das Kriterium der bestehenden bzw. fehlenden vertraglichen Beziehungen zum Grundeigentümer des Baugrundstückes im Zeitpunkt, in welchem der Unternehmer überprüft, ob er seine unbezahlte Forderung durch eine Sicherheit schützen kann, und je nachdem dem Richter die Anordnung der Eintragung bzw. Vormerkung eines Grundpfandes beantragt oder davon absieht. Es ist die kritische Frage zu stellen und zu beantworten, ob ein Grundeigentümer ein Bauhandwerkerpfandrecht erdulden muss, wenn er mit dem pfandberechtigten Unternehmer in keinem Vertragsverhältnis steht und deshalb den unbezahlten Werklohn nicht schuldet, oder ob eine der Voraussetzungen der Pfandbelastung ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Grundeigentümer und Pfandgläubiger sein muss (und damit die Verpflichtung des Grundeigentümers zur Bezahlung des Werklohnes an den Pfandgläubiger). Diese Frage ist umfassend zu stellen und systematisch, d.h. mit einer kohärenten und konsistenten Lösung zu beantworten.

Die folgenden drei Fallgruppen sind deshalb zu behandeln:

a) Der Subunternehmer

Der Subunternehmer und alle Unternehmer auf den weiteren "unteren" Stufen einer Vertragskette sollen inskünftig keinen Anspruch auf ein Bauhandwerkerpfandrecht mehr besitzen. Sie sollen jedoch eine Ersatzsicherheit in Form eines Forderungspfandrechtes erhalten, verbunden mit der Möglichkeit, die gepfändete Forderung durch ein Bauhandwerkerpfandrecht sichern zu lassen. Damit werde ich mich im nächsten Kapitel besonders und ausführlich befassen (vgl. lit. B hiernach).

b) Der Unternehmer des Verkäufers

Gemäss dem Wortlaut des heute geltenden Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und gemäss herrschender Gerichtspraxis besteht der Pfandanspruch gegen den

1 Die Stellungnahme von Prof. Rainer Schumacher vom 16. September 2004 ist in überarbeiteter Form als Aufsatz unter dem Titel "Bauhandwerkerpfandrecht: Renovation oder Reformation oder ...?" erschienen in: Baurecht 1/2005, S. 4 ff.