Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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-- Der Sub-Subunternehmer dürfte nach dem Vorschlag von Kollege ZOBL schwierig zu schützen sein.

-- Der Subunternehmer müsste immer, für jedes Bauwerk notifizieren, während er heute nur in der Not das Bauhandwerkerpfandrecht anmeldet. Der Bauherr würde dann oft mit Notifikationen überschwemmt. Diese würden zeitlich gestaffelt eintreffen, da üblicherweise die Arbeitsgattungen sukzessive mit Fortschreiten der Planung und des Baus vergeben werden.

-- Herr ZOBL weist selber auf den weiteren Nachteil seiner Lösung hin, dass der Subunternehmer eine ungesicherte Fünftklassforderung besitzt, wenn sein direkter Auftraggeber sowie dessen Vertragspartner in Konkurs geraten.

Unter dem heutigen Recht ist der Bauherr zu schützen, indem er als wachsamer, selbst verantwortlicher Bürger sich selber schützt und sich das Recht auf direkte Bezahlung der Subunternehmer einräumen lässt. Schliesslich ist er es, der sich um handfester wirtschaftlicher Vorteile willen zu einem Generalunternehmervertrag entschliesst und den Generalunternehmer auswählt. Zu schützen ist der Bauherr auch, indem die Rechtssprechung das Subrogations- und Verrechnungsrecht des ablösenden Grundeigentümers grosszügig auslegt. Wertvolle Ansätze dazu finden sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 104 II 354 f. = Pra 1979, S. 537 f.; dazu STEINAUER, BR 1980, S. 27; LIVER, ZBJV 1980, S. 152 f.)." Im Wesentlichen halte ich auch heute noch an diesen kritischen Einwendungen fest.

C. Unmittelbarkeit

Im Unterschied zum Wortlaut des geltenden Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB macht Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 VE-ZGB den Anspruch auf ein Grundpfandrecht davon abhängig, dass der Unternehmer Material und Arbeit oder Arbeit allein unmittelbar geliefert hat. Was unter diesem neuen Kriterium der "Unmittelbarkeit" zu verstehen ist, wird jedoch weder im vorgeschlagenen Gesetzestext noch im Bericht zum Vorentwurf definiert bzw. erläutert.

Ich vermute, dass das Erfordernis der Unmittelbarkeit technisch-physisch auszulegen ist. Erfordert ist, dass der grundpfandberechtigte Unternehmer sein Werk unmittelbar mit dem Grundstück vereinigt hat, dass er also selber auf der Baustelle Bauarbeiten ausgeführt und die von ihm geschaffenen (Teil-) Werke mit dem Grundstück bzw. mit der im Entstehen begriffenen Baute selber physisch vereinigt hat. Vom Pfandanspruch ausgeschlossen wäre deshalb z.B. der Metallbauer, der zwar aufgrund eines Werkvertrages mit dem Bauherrn/ Grundeigentümer in seiner Fabrik die Fassadenelemente nach Plänen des Architekten des Bauherrn herstellt, aber die Fassade nicht selber am Gebäude montiert; sie werden von einem Nebenunternehmer mit dem Bauwerk verbunden. Vom Grundpfandrechtsanspruch ausgeschlossen wäre auch das Betonwerk, das den Transportbeton herstellt und liefert, der jedoch von einem Nebenunternehmer, nämlich vom Baumeister, eingebaut wird.

Als eher unwahrscheinlich erscheint mir die Auslegung, dass unter dem Erfordernis der Unmittelbarkeit die dauerhafte Verbindung mit dem Baugrundstück zu verstehen ist.

D. Baugrundstücke im öffentlichrechtlichen Verwaltungsvermögen

Es wurde darauf verzichtet, im Vorentwurf eine Sicherheitsleistung zu Gunsten der Handwerker oder Unternehmer vorzuschlagen, die für nicht verpfändbare