Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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etc.), eventuell öffentlicher Verkehr (Bushof, Bahn etc.) in einem vielschichtigen Grosskomplex gegenseitig verflochten sind. Hier erscheint die Möglichkeit, spezifisch raumbezogene Eigentums-Zuordnungen vorzunehmen, sehr sinnvoll.

f) Reife des Themas

Die Revision ist auch in einem weiteren gesellschafts- namentlich wohnpolitischen Zusammenhang zu sehen. Gleich wie im Zug des Wirtschafts- und Bevölkerungsaufschwungs nach dem zweiten Weltkrieg die "Palette" der sachenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten angepasst wurde (vgl. Vorlage Ziff. 1.1), steht auch heute ein entsprechender Bedarf an, und zwar in der spezifischen Hinsicht der urbanen Verdichtung als Folge aus einem bewussteren und haushälterischeren Umgang mit Boden und Raum. Die unter anderem im Raumplanungsgesetz (RPG) zum Ausdruck kommenden Prinzipien stellen eine Optimierung zwischen dem Wohn- und Baubedarf einerseits sowie dem langfristigen Umgang mit Raumreserven anderseits dar.

Dieser Kontext legt es nahe, auch innerhalb der privatrechtlichen Strukturen nach Möglichkeiten eines differenzierten Umgangs mit der Raumbenützung zu suchen. Diesem Postulat wird das neue Modell in hohem Mass gerecht.

Und schliesslich: Die Tendenz zum Wohn- und namentlich zum Wohnungseigentum entspricht auch der Realität, wie sich derzeit statistisch feststellen lässt. Es kann namentlich auf die entsprechenden Erhebungen der bekannten Rauminformationsfirma Wüst & Partner, in Zürich, verwiesen werden.

2. Rechtliche Umsetzung des Modells

a) Einordnung in bestehende Dogmatik

Das Modell lässt sich in die bestehende und damit vertraute Dogmatik des Schweizerischen Immobiliarsachenrechts integrieren, wobei vor allem zwei Zugänge im Vordergrund stehen:

Zum einen die Ausgestaltung als beschränktes dingliches Nutzungsrecht in der Art des Baurechts, im Gegensatz zu diesem jedoch nicht bezogen auf das ganze Gebäude, sondern auf die einzelnen Wohnungen; dies - an Anlehnung an die Terminologie des Baurechts - das so genannte "Raumrecht". Hier steht dem Wertbeteiligten (dem Investor, dem gemeinnützigen Wohnbauträger etc.) das Vollrecht des Eigentums an der Liegenschaftsparzelle zu, beinhaltend qua Akzessionsprinzip auch das Gebäude. Von diesem nun aber werden die Wohnungen als solche durch die Einräumung von Dienstbarkeitsrechten an die Nutzungsbeteiligten ausgenommen. Sofern diese Dienstbarkeiten selbständig (übertragbar und dauernd) sind, lassen sie sich als Eigentumsobjekte mit eigenem Grundbuchblatt ausgestalten. Die Vernehmlassungsvorlage sieht diese Variante vor.

Zum anderen die Ausgestaltung als Miteigentum sowohl der Nutzungs- als auch der Wertbeteiligten, wobei die Gemeinschaft so ausgestaltet wird, dass Sonderzuständigkeiten nicht nur an die Benützer hinsichtlich der einzelnen Wohnungen zugewiesen werden (wie beim heute bekannten Stockwerkeigentum), sondern auch an den Dritten (beispielsweise den Investor) hinsichtlich der allgemeinen Liegenschaftsteile. Hier bilden die beiden Seiten eine Gemeinschaft von unbeschränkt dinglich Berechtigten, die über eine Miteigentümergemeinschaft verbunden sind, die ihrerseits wiederum gewährleistet, dass die Wert-