Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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mässe Anwendung der Bestimmungen über das Baurecht (Art. 779m Abs. 2 VE-ZGB) wirft viele Fragen auf. Besser wäre die konkrete und klare Behandlung des Raumrechts aus grundbuchlicher Sicht, wie dies seinerzeit für das selbständige und dauernde Baurecht geschehen ist. Die negative Abgrenzung gegenüber dem Stockwerkeigentum ist unnötig (Art. 779n Abs. 2 VE-ZGB). Letztlich ist die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des Obligationenrechts über die Mietzinsgestaltung für den vom Raumrechtsberechtigten zu bezahlenden Zins höchst problematisch (Art. 779o Abs. 1 VE-ZGB). Die Koppelung an das Mietrecht macht das Raumrecht für private und institutionelle Anleger nicht unbedingt attraktiv.
SbBG: Will man das Raumrecht einführen, so regen wir an, dieses nur für geschäftliche Zwecke zuzulassen. Das Raumrecht könnte sonst auch zu Ungunsten bisheriger Mieter dazu verwendet werden, sanierungsbedürftige Wohnungen in Raumrechte umzuwandeln, so dass der bisherige Mieter den Innenausbau selbst tätigen muss. Der Wert eines Raumrechtes an Wohnungen dürfte gering sein. Das Stockwerkeigentum ist hier bereits eine genügend kleine Einheit. Bei gewerblicher Nutzung (z.B. Einkaufszentren) können wir hingegen durchaus vorstellen, dass das Raumrecht einem echten Bedürfnis entspricht.
SVW: Vorbemerkungen: Bei der Formulierung unserer Vernehmlassung stellten sich terminologische Schwierigkeiten: Wir werden den mit einem Raumrecht Belasteten im folgenden Raumgeber und den daraus Berechtigten Raumnehmer - in Anlehnung an den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer - nennen, und wir empfehlen, diese kurzen, klaren Parteibezeichnungen in einem Rechtsgebiet des Alltags, wie es das Raumrecht sein will, in den Gesetzestext aufzunehmen. Das von Raumnehmer zu leistende Entgelt werden wir Raumzins nennen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichten wir in dieser Vernehmlassung auf geschlechtsneutrale Formulierungen; mit Bezeichnungen in männlicher Form sind auch die entsprechenden weiblichen Formen gemeint.
Wir begrüssen es sehr, dass für die Revision des ZGB ein Rechtsinstitut ausgearbeitet wurde, das zwischen Stockwerkeigentum und Miete liegt. Es wird einer neuen Gruppe von Haushalten ermöglichen, einen Teil ihres Ersparten in selbstgenutztes Eigentum zu investieren und damit dazu beitragen, ein wichtiges Verfassungsziel zu verwirklichen, nämlich die Wohneigentumsförderung. Das Raumrecht kommt auch der unumgänglichen Forderung nach einer ökonomischen Nutzung der vorhandenen knappen Bodenfläche nach, insbesondere im Bereich der urbanen Verdichtung. Eine solche Loslösung des Liegenschafteneigentums von der Fixierung auf den Begriff der Bodenfläche entspricht auch soziologischen Gegebenheiten, indem heute ein grosser Teil der Bevölkerung beispielsweise die Aussicht höher wertet als die Bodennutzung, d.h. eine Dachterrasse oder einen Balkon einem Gartensitzplatz vorzieht.
Swisscom: Die Swisscom begrüsst die Einführung dieses neuen Rechtsinstituts und geht aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und des Berichts zum Vorentwurf der Vernehmlassungsvorlage fest davon aus, dass neben diesem neuen Rechtsinstitut auch weiterhin die derzeit zulässigen Rechtsinstitute (Baurecht, Stockwerkeigentum, Miteigentum und insbesondere Nutzungsrechte an Räumen/Stockwerken in Form von Dienstbarkeitsverträgen gemäss Art. 781 ZGB) zulässig sind. Denn nur so wird den Parteien ermöglicht, im Sinne der Ver-